Novelle des § 203 Strafgesetzbuch - 16. Oktober 2017

Die Verschwiegenheit bewahren

Wer kann eigentlich Ihre Mandantendaten einsehen, analog wie digital? Wer hat Zugriff auf all das, was eigentlich als Ihr Berufsgeheimnis geschützt ist? Keine banalen Fragen, denn Personen, die ein solches Wissen unbefugt weitergeben, können den Geheimnisträgern massiv schaden.

Der § 203 Strafgesetzbuch (StGB) schützt das Berufsgeheimnis aller Berufsgruppen, denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Geheimnisse anvertraut werden, wie etwa den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten. Das war bisher schon so. Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen Handlungsbedarf gesehen und Anpassungen an der Vorschrift beschlossen. Warum? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Warum hat der Gesetzgeber den § 203 StGB neu geregelt?

Dahinter steckt ein sinnvoller Gedanke. In einer modernen, arbeitsteiligen Gesellschaft sind auch Berufsgeheimnisträger mehr und mehr auf die Unterstützung externer Fachleute angewiesen. Bislang war nur die Weitergabe von Berufsgeheimnissen an Mitarbeiter im Kanzleiumfeld geregelt. Die Beauftragung externer Dienstleister fiel nicht unter den § 203 StGB – wenn auch DATEV als Berufshelfer insoweit eine Sonderstellung hatte. Durch die Gesetzesnovelle soll nun die Beauftragung mitwirkender Personen vereinfacht, vor allem aber einheitlich geregelt werden.

Wer ist betroffen?

Alle Berufsgeheimnisträger – neben den bei DATEV mitgliedsfähigen Berufsgruppen also auch Ärzte oder Apotheker sowie Angehörige von Versicherungen oder von ärztlichen, steuerberatenden und anwaltlichen Verrechnungsstellen. Wird ein externer Dienstleister beauftragt, etwa im IT-Bereich für Abrechnungen, und hat er Zugang zu Berufsgeheimnissen, ist er auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

Was ist zu tun?

Da die Strafbarkeit für die Weitergabe von Berufsgeheimnissen auf externe Dienstleister ausgedehnt wurde, ist mit den mitwirkenden Personen eine Verschwiegenheitserklärung abzuschließen. Andernfalls hängt der Berufsgeheimnisträger sprichwörtlich mit drin, es drohen auch ihm eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn der Dienstleister Berufsgeheimnisse unbefugt preisgibt, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.

Ab wann gilt das neue Gesetz?

Nachdem der Bundesrat den Änderungen des § 203 StGB am 22. September 2017 zugestimmt hat, tritt die Neuregelung mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Übergangsfrist wie bei der Datenschutz-Grundverordnung gibt es hier nicht.

Was muss ich tun, um einer möglichen Strafbarkeit zu entgehen?

Nur durch den Abschluss einer Verschwiegenheitserklärung können Berufsgeheimnisträger der möglichen Strafbarkeit entgehen. Wenn der Dienstleister trotz einer solchen Erklärung Geheimnisse unbefugt weitergibt, ist zumindest der Berufsträger strafrechtlich fein raus.

Sind zwingend alle externen Dienstleistungen betroffen?

Nein. Denn die Dienstleister dürfen gemäß dem „need-to-know“-Prinzip nur von solchen Informationen Kenntnis nehmen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Wer keine Berufsgeheimnisse kennen muss, dem durfte auch bisher kein Zugang dazu gewährt werden. Installiert ein Dienstleister beispielsweise lediglich Software auf Kanzleirechnern, wird hierfür keine Verpflichtungserklärung notwendig sein. Schaltet sich der Dienstleister jedoch extern in das laufende System auf und hat er so die Möglichkeit, Berufsgeheimnisse einzusehen, ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit zwingend geboten.

Wie unterstützt DATEV?

DATEV unterstützt bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung und stellt ihren Mitgliedern und Geschäftspartnern entsprechende Vertragszusätze nebst ergänzenden Erläuterungen zur Verfügung, die eine einheitliche Vertragsbasis für die Zusammenarbeit mit der Genossenschaft ermöglichen. Denn obwohl sich eigentlich und tatsächlich nichts an der gewohnten Zusammenarbeit mit DATEV ändert, sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Pflichtinhalte und formalen Anforderungen jetzt zwingend zu berücksichtigen – auch im Verhältnis zu DATEV!

Wie komme ich an die Verschwiegenheitserklärung?

Um Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen und eine einheitliche Vertragsbasis zu erreichen, hat DATEV eine entsprechende Zusatzvereinbarung vorbereitet. Sie können Ihre gesetzliche Verpflichtung so auf einfachem Wege erfüllen. Alle Informationen zum Abschluss der Vereinbarungen finden Sie hier.

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Markus Riedl

Redaktion DATEV magazin

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