Marken- und Domainrecht – Verstoß bei Inlandsbezug - 14. März 2013

Über Grenzen geschützt

Auch beim Online-Handel sind Schutzrechte Dritter zu beachten – nicht zuletzt wegen der leichten Aufrufbarkeit der Webseiten. Betreiber von Internetseiten müssen daher das Marken- und Domainrecht berücksichtigen.

Wer eine kommerzielle Internetseite, wie etwa einen Webshop, betreibt, muss sich vergewissern, dass er kein geistiges Eigentum anderer verletzt, insbesondere fremde Markenrechte. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG1, die in den nationalen Schutzrechten der EU-Mitgliedstaaten Niederschlag gefunden hat, kann der Markeninhaber Dritten verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein mit der eingetragenen Marke identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Wer also seinen Webshop unter einer bestimmten Firma oder Marke betreibt, sollte unbedingt die einschlägigen Register daraufhin überprüfen, ob eine identische oder ähnliche Bezeichnung nicht bereits zugunsten eines Anderen marken- oder firmenrechtlich geschützt ist und sich frühzeitig eigene Rechtspositionen sichern.

Rechtsverletzungen

Die deutsche Rechtsprechung verlangt ausdrücklich einen wirtschaftlich hinreichenden Inlandsbezug.

Nicht nur die Verwendung einer Bezeichnung in Verbindung mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen auf einer Website kann eine Rechtsverletzung sein, sondern auch die Benutzung einer mit einer fremden Marke identischen oder ähnlichen Domain in Verbindung mit der Website. Aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit einer Internetseite stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, in welchen Staaten Markenrechtsverletzungen drohen, und auch, welche Markenregister zu überprüfen und in welchen Staaten eigene Markenrechte erforderlich sind. Ob eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorliegt, richtet sich gemäß Art. 8 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung2 nach dem Recht desjenigen Staates, in dem das geistige Eigentum geschützt ist.

Inlandsbezug

Wie schon erwähnt, genügt die weltweite Abrufbarkeit einer Internetseite allein natürlich nicht, um eine Rechtsverletzung in einem bestimmten Staat zu begründen. Zumindest die deutsche Rechtsprechung verlangt ausdrücklich einen wirtschaftlich hinreichend relevanten Inlandsbezug und orientiert sich in dieser Frage3 nicht zuletzt an den Kriterien der sogenannten „Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Marks, and Other Industrial Property Rights in Signs, on the Internet“, einer (unverbindlichen) Empfehlung der World Intellectual Property Organization (WIPO)4.

Kriterienkatalog

Demnach soll die Benutzung eines Kennzeichens in einem Mitgliedstaat nur dann gegeben sein, wenn sie einen „commercial effect“ in diesem Staat aufweist (Art. 2). Art. 3 enthält sodann einen Kriterienkatalog; danach ist unter anderem zu berücksichtigen,

  • ob der Benutzer Kunden in einem bestimmten Staat beliefert oder
  • dies gerade ausdrücklich ausschließt, 
  • ob der Benutzer Preise in der Währung eines Staates angibt, 
  • in welcher Sprache die Website gehalten ist sowie 
  • unter welcher nationalen Top-Level-Domain die Website abrufbar ist. 

Anhand dieses Kriterienkatalogs, der außer den aufgelisteten Merkmalen noch weitere Punkte umfasst, lässt sich in der Regel abschätzen, ob die Verwendung einer Domain, einer Marke oder eines sonstigen Kennzeichens auch als im Ausland verwendet angesehen werden kann. Wer also von Deutschland aus einen deutschsprachigen Web­shop betreibt und auch nach Österreich oder in die Schweiz liefert, sollte bedenken, dass er in diesen Ländern ebenfalls Rechte Dritter verletzen könnte. Folglich sollte er unbedingt auch dort eigene Marken anmelden.

Markenschutz außerhalb der EU

Für den Fall einer Markenanmeldung bei den Eidgenossen ist zu beachten, dass die Schweiz nicht der Europäischen Union angehört; die Anmeldung fällt somit auch nicht in den Geltungsbereich einer Gemeinschaftsmarke. Markenschutz in der Schweiz kann daher nur durch eine nationale Markenanmeldung oder eine sogenannte internationale Registrierung mit Wirkung für die Schweiz erlangt werden.

1 Erste Richtlinie Nr. 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21.12.1988 (Amtsblatt Nr. L 40 vom 11.02.1989,
S. 1–7).
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.07.2007 (Amtsblatt Nr. L 199 vom 31.07.2007, S. 40–49).
So ausdrücklich auf einen „commercial effect“ abstellend Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 163/02 – HOTEL MARITIME.
Abrufbar unter www.wipo.int/about-ip/en/development_iplaw/pub845.htm.

Zum Autor

Thorsten Dohmen

Rechtsanwalt LL. M. bei Wagner Rechtsanwälte, Saarbrücken. Seine Tä­tig­keits­schwer­punk­te sind unter anderem das Marken-, Patent- und Urheberrecht sowie das Wettbewerbs-, Lizenz- und Vertriebsrecht.

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