Die mit dem Wirtschaftsjahr 2013 eingeführte E-Bilanz hebt den Datenaustausch mit den Finanzbehörden technisch auf ein neues Niveau. Auch steuerpflichtige kommunale Betriebe müssen künftig dieser Pflicht nachkommen.
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG, BGBl. I 2008, S. 2850) hat der Gesetzgeber die sogenannte E-Bilanz eingeführt. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn – auch freiwillig – in Form eines Betriebsvermögensvergleichs ermitteln, müssen künftig die Inhalte ihrer Bilanz sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach einem bestimmten Schema (Taxonomie) und in einem festgelegten Format (XBRL = eXtensible Business Reporting Language) elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (vgl. § 5b EStG). Dies gilt grundsätzlich auch für Betriebe der öffentlichen Verwaltung.
Mit den Vorgaben zur E-Bilanz wird die bisherige Übermittlung (Abgabe bei der Behörde in Papierform) durch eine elektronische Übermittlung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Steuerpflichtigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind E-Bilanzen verpflichtend für Wirtschaftsjahre zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für 2012 gilt allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung, sodass für dieses Jahr Bilanz sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung noch wie gewohnt in Papierform eingereicht werden können. Bilanzierende Steuerpflichtige, die von diesem Zugeständnis Gebrauch machen, werden daher in der Regel erstmals ihren Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013 als E-Bilanz bei der Finanzverwaltung einreichen müssen.
Nutzen der E-Bilanz
Für Bürger und Unternehmen hat die Finanzverwaltung ein Mehr an Rechts- und Planungssicherheit in Aussicht gestellt.
Aus Sicht des Gesetzgebers stellen die elektronische Übermittlung und die damit verbundene Standardisierung der Inhalte von Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung einen wichtigen Baustein im Gesamtkonzept zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dar. Indem die Finanzverwaltung elektronisch aufbereitete Daten erhält, wird sie das Besteuerungsverfahren effizienter gestalten können, weil beispielsweise die bisherige mechanische Datenerfassung entfällt.
Für Bürger und Unternehmen hat die Finanzverwaltung ein Mehr an Rechts- und Planungssicherheit bezüglich der Besteuerung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum in Aussicht gestellt. Die Auswirkungen für öffentliche Betriebe und private Unternehmen sind dabei differenziert zu betrachten.
Eigenbetriebe und BgA
Soweit Eigenbetriebe hoheitliche Tätigkeiten erbringen, sind sie nicht steuerpflichtig und damit auch nicht zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sie freiwillig einen Jahresabschluss erstellen oder lediglich aufgrund von Haushaltsverordnungen (zum Beispiel im Rahmen der Doppik) dazu verpflichtet sind. Ermittelt ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, muss er eine E-Bilanz erstellen. Wenn ein Eigenbetrieb neben dem BgA hoheitliche Aufgaben erfüllt, besteht die E-Bilanz-Pflicht allerdings nur für den Teil des BgA. Der E-Bilanz-Datensatz kann auf Basis der länderspezifischen Eigenbetriebsverordnungen erstellt werden. Hierzu hat die Finanzverwaltung eine eigene Ergänzungstaxonomie vorgesehen.
Abweichend vom oben dargestellten Anwendungszeitpunkt gewährt die Finanzverwaltung in diesen Fällen eine zusätzliche Übergangszeit: Die E-Bilanz muss hier erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, eingereicht werden. Bis dahin können die Unterlagen wie gewohnt in Papierform abgegeben werden.
Kommunale Unternehmen in privater Rechtsform
Kommunale Unternehmen in privater Rechtsform (meist GmbH oder AG) müssen eine E-Bilanz erstellen, soweit sie ihren Gewinn mit Betriebsvermögensvergleich feststellen und steuerpflichtig sind. Ihren E-Bilanz-Datensatz können die kommunalen Unternehmen entweder auf Basis der Kerntaxonomie (Datenschema, das den Gliederungsvorgaben laut § 266 und § 275 HGB folgt) oder – soweit erforderlich – auf Basis von weiteren Ergänzungstaxonomien erstellen. Mit diesen Branchentaxonomien stellt die Finanzverwaltung für die Anwendungsfälle eigene E-Bilanz-Schemata zur Verfügung, in denen ein Jahresabschluss gemäß einer Formblattverordnung (§ 330 HGB) aufzustellen ist. Das gilt insbesondere für kommunale Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft, für kommunale Verkehrsunternehmen, für Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen.
Anders als bei den BgA kommen die kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform nicht in den Genuss eines Übergangszeitraums. Sie müssen ihre erste E-Bilanz wie alle anderen privaten E-Bilanz-pflichtigen Unternehmen spätestens für das nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Wirtschaftsjahr erstellen. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr bedeutet dies, dass der Jahresabschluss 2013 erstmals in Form eines E-Bilanz-Datensatzes elektronisch bei der Finanzverwaltung einzureichen ist.
Handlungsbedarf
Anders als bei der privaten Einkommensteuererklärung ist für die E-Bilanz eine Software-Unterstützung zwingend erforderlich.
Anders als bei der privaten Einkommensteuererklärung, die über ein Erfassungs-Tool vom Steuerpflichtigen manuell ausgefüllt und anschließend elektronisch übermittelt werden kann, ist für die E-Bilanz eine Software-Unterstützung zwingend erforderlich. Von Verwaltungsseite wird jedoch kein Werkzeug zum manuellen Erfassen der E-Bilanz-Daten angeboten. Der Steuerpflichtige muss vielmehr mithilfe einer geeigneten Software den E-Bilanz-Datensatz erstellen und im Datenformat XBRL an die Finanzverwaltung übermitteln. Die eingesetzte Rechnungswesen-Software ist deshalb auf die Erfüllung dieser Anforderungen hin zu überprüfen. Sowohl in der Kerntaxonomie als auch in den Ergänzungstaxonomien sieht die Finanzverwaltung eine detaillierte Untergliederung der Positionen aus Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung vor. Die verwendete Rechnungswesen-Software sollte in der Lage sein, mithilfe eines ausreichend differenzierten Kontenangebots den Umfang des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes abzubilden. Dann kann die E-Bilanz im weiteren Verlauf aus einer ausreichend differenzierten Buchführung weitestgehend automatisiert befüllt werden.
Ein Beispiel für eine Software, die diese Anforderungen erfüllt, liefert die DATEV. In deren Rechnungswesenprogrammen übernimmt der E-Bilanz-Assistent die Aufbereitung und Übermittlung des E-Bilanz-Datensatzes. Er führt den Anwender in vordefinierten Schritten durch diesen Prozess und kann auch für solche Fälle eingesetzt werden, in denen eine E-Bilanz auf Basis von Jahresabschlüssen aus Vorsystemen aufzustellen ist. Schon zum Jahreswechsel 2011/2012 hat DATEV die Standardkontenrahmen auf die E-Bilanz angepasst. Im Rahmen der jährlichen Aktualisierungen der Standardkontenrahmen werden E-Bilanz-Konten ergänzt beziehungsweise überarbeitet, soweit dies aufgrund möglicher Taxonomie-Updates erforderlich wird. Auch für kommunale Unternehmen in privater Rechtsform stellt DATEV regelmäßig aktualisierte E-Bilanz-konforme Kontenrahmen sicher.
Folgen für das unterjährige Buchungsverhalten
Eine solche Software nimmt dem Nutzer zwar einiges an Aufwand ab, nur mit einer Programmumstellung ist es dennoch nicht getan. Ist der Kontenrahmen an die E-Bilanz-Anforderungen angepasst worden, sind die potenziellen Auswirkungen auf das unterjährige Buchungsverhalten herauszuarbeiten. Denn nur wenn auch unterjährig E-Bilanz-konform gebucht worden ist, kann der Anwender von den daraus resultierenden Synergien bei der Aufstellung des E-Bilanz-Datensatzes profitieren.
Nachdem die DATEV-Standardkontenrahmen bereits zum Jahreswechsel 2011/2012 auf E-Bilanz angepasst worden sind, konnten die Auswirkungen auf das unterjährige Buchungsverhalten bereits frühzeitig analysiert werden. Aus der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung ergeben sich zusätzliche Anforderungen an etablierte Prozesse. Indem Informationen mit der E-Bilanz medienbruchfrei übertragen werden können, lässt sich die Prozesskette von der Buchführung bis zum Steuerbescheid optimieren. Die Arbeitsschritte Erstellung und Übermittlung der Steuererklärungen (inklusive der dazugehörigen Anlagen Bilanz und Gewinn-und- Verlust-Rechnung) können effizient gestaltet werden, soweit dabei aufeinander abgestimmte und in die Abläufe integrierte Werkzeuge verwendet werden.
E-Bilanz Stadt München
Die Landeshauptstadt München verfügt über 67 BgA und stellte frühzeitig die Weichen für die neuen Möglichkeiten der Bilanzübermittlung. So brachte die Steuerabteilung ein Projekt zur Einführung der E-Bilanz auf den Weg, wobei gleichzeitig die neuen Möglichkeiten der Erstellung und elektronischen Übermittlung verschiedener Steuererklärungen ausgeschöpft werden sollten. Seit Mitte Oktober 2013 konzipierte DATEV mit der Steuerabteilung der Stadt München verschiedene Vorgehensweisen für einen möglichen Import beziehungsweise die Übernahme der E-Bilanz-Daten, die aus Vorsystemen übernommen wurden. Dazu erfolgte eine ausführliche IT-Analyse. Anfang Dezember startete das Testkonzept bei der Landeshauptstadt München. Hierbei wurden erste fachliche und technische Tests zur E-Bilanz-Übermittlung durchgeführt, die bis dato sehr erfolgreich verliefen. Die Installation des Testsystems erfolgte gemeinsam durch DATEV und den IT-Dienstleiter der Stadt München it@M. Hierbei wurden die erforderlichen Server und die Arbeitsplätze zu den von der Stadt München vorgeschriebenen Testzwecken eingerichtet.
Im Februar 2014 startete planmäßig der Produktivbetrieb. Zuvor wurden sämtliche Schulungen durchgeführt. Der Abschluss des Projekts ist zum 30. Juni erfolgt. Die Stadt München erwartet, durch die elektronisch aufbereiteten Daten das Besteuerungsverfahren effizienter gestalten zu können, weil beispielsweise die bisherige mechanische Datenerfassung entfällt.
Ausblick
Die Finanzverwaltung hat avisiert, in einer künftigen Ausbaustufe auch veranlagungsrelevante Informationen (wie beispielsweise Erläuterungen zum Bescheid) im ursprünglichen Übermittlungsformat an den Steuerpflichtigen zurückzuübermitteln. Darauf sollten die Betriebe vorbereitet sein. Die künftigen Prozesse sollten möglichst effizient und aus Anwendersicht möglichst komfortabel sein.
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