Bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, aber auch dem Verkauf sind Unternehmer steuerlich privilegiert. Gleichwohl sind Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten.
Auch Holding-Gesellschaften können umsatzsteuerliche Unternehmer sein.
Soweit ein Unternehmer Vermietungs- oder Verpachtungsumsätze ausführt, sind diese gemäß § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Unternehmereigenschaft wird durch § 2 UStG geregelt. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts werden aber durch § 2b UStG besondere Regelungen aufgestellt. Im Rahmen des vermögensverwaltenden Bereichs und damit der Ausführung von Vermietungs- beziehungsweise Verpachtungsumsätzen gelten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als umsatzsteuerliche Unternehmer und sind damit einhergehend auch regelmäßig zu einem Vorsteuerabzug berechtigt. Auch Holdinggesellschaften können umsatzsteuerliche Unternehmer sein. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-320/17 – Marle Participations), dass eine Holding-Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften berechtigt sei, wenn die Holding-Gesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eingreift und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Als Eingriffe in die Verwaltung wurden bisher beispielsweise das Erbringen von administrativen, buchhalterischen, finanziellen oder auch kaufmännischen Leistungen der Holding-Gesellschaft an ihre jeweilige Tochtergesellschaft gegen Entgelt anerkannt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt des oben genannten EuGH-Urteils erbrachte die Holding-Gesellschaft Vermietungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften. Bei einer wirksamen Option zur Umsatzsteuerpflicht sei aber auch die Vermietung als ein (entsprechender) Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaften anzusehen, so der EuGH. Damit kann eine Holding-Gesellschaft nunmehr auch durch Vermietungsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften umsatzsteuerlich zur Unternehmerin gemacht werden.
Grundsätzliche Regelung der Befreiung
Die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung entsprechend § 4 Nr. 12 UStG gilt nicht nur für die Vermietung und die Verpachtung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücksteilen, wie zum Beispiel einzelner Räume. Steuerbefreit sind zudem die mit der Vermietung und Verpachtung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen. Dazu gehören unter anderem regelmäßig auch die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, Flur- und Treppenreinigung, Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter, nicht aber die Lieferungen von Heizgas oder Heizöl. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG umfasst dabei auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn diese auf Dauer angelegt ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2015 [BFH, V R 37/14]). Nicht von der Umsatzsteuer befreit ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, soweit diese nicht als eine unselbstständige Nebenleistung zu qualifizieren ist.
Optionsrecht
Die Umsatzsteuerbefreiung führt regelmäßig zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Vermieter aber möglich, gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer zu optieren. Die Option zur Umsatzsteuer ist allerdings nur dann möglich, wenn die Vermietungsleistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Unter den Begriff des Grundstücks fallen dabei wiederum nicht nur die Grundstücke insgesamt, sondern auch selbstständig nutzbare Grundstücksteile, wie zum Beispiel Büroräume.
Zuschüsse
Oft wird dem Mieter statt einer mietfreien Zeit auch ein Zuschuss gewährt. Bei gewerblichen Mietern wird dies auch als Anreiz für den Abschluss eines Mietvertrags angeboten. Die wirtschaftlichen Hintergründe variieren und können zum einen den Aufwand des Mieters im Zusammenhang mit dem Umzug oder den mieterspezifischen Anpassungen von unausgebaut übergebenen Mietflächen mindern. Auch können Zuschüsse in solchen Konstellationen eine Finanzierungsfunktion für die Anlaufphase des Gewerbebetriebs des Mieters in der Immobilie einnehmen. Soweit im Rahmen des Mietverhältnisses zur Umsatzsteuer optiert wurde, ist der Zuschuss regelmäßig gleichfalls der Umsatzsteuer zu unterwerfen und eine entsprechende Rechnung auszustellen. Die Richtigkeit dieses Vorgehens hängt aber auch davon ab, inwieweit eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung des Mieters vorliegt, wofür der Zuschuss als Entgelt geleistet wird. Denn gegebenenfalls kann die Zahlung auch aus anderen Gründen im Rahmen des Mietverhältnisses gewährt werden. Es ist daher hilfreich, wenn die Parteien bereits während der Mietvertragsverhandlungen besprechen, welche Funktion der Zuschuss haben soll, ob er beispielsweise als eine Mietminderung oder als Gegenleistung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Mieters gezahlt werden soll. So liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Mieters beispielsweise vor, wenn dieser Einbauten vornimmt und dem Vermieter die Verfügungsmacht in der Art und Weise verschafft, dass die Einbauten in das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum des Vermieters übergehen und damit Teil der Mietsache werden. Pauschale Zuschüsse, wie zum Beispiel Umzugs- oder Ausbaukostenzuschüsse ohne konkrete Gegenleistung des Mieters, stellen regelmäßig Negativumsätze dar.
Veräußerungsfälle
Bei Verkäufen von in Deutschland gelegenen Grundstücken zwischen Unternehmern kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sogenannte (Teil-)Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG gegeben sein mit der Folge, dass diese Veräußerung nicht umsatzsteuerbar ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Grundstücksverkauf als Lieferung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, aber gemäß § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerbefreit. Soweit unter den Voraussetzungen des § 9 UStG (Ausführung des Umsatzes eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen) der Verkäufer die Option ausübt, ist die Veräußerung wiederum umsatzsteuerpflichtig. Dabei kann eine Option zur Steuerpflicht beziehungsweise ein Verzicht auf die Steuerbefreiung für den Veräußerer immer dann sinnvoll sein, wenn anderenfalls nicht abziehbare Vorsteuern aus Transaktionskosten und mögliche Vorsteuerkorrekturrisiken aus (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie oder auch aus der laufenden Unterhaltung des Grundstücks – je nach bisheriger Verwendung der Immobilie – drohen. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist gemäß § 9 Abs. 3 UStG jedoch nur in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag zulässig. Entsprechend des BFH-Urteils vom 21. Oktober 2015 (XI R 40/13) ist ein späterer Verzicht selbst dann unwirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Gleiches gilt für die Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung. Gehen die Parteien übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie für den Fall, dass die rechtliche Beurteilung seitens der Finanzbehörde anders ausfällt, eine Option zur Steuerpflicht, ist diese daher vorsorglich und unbedingt in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag zu erklären.
Teiloption
Bei der Entscheidung, ob auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG gemäß § 9 UStG verzichtet werden soll oder nicht, hat der Veräußerer regelmäßig ein Interesse an einem steuerpflichtigen Verkauf, um gegebenenfalls eine Vorsteuerkorrektur zu seinen Lasten zu vermeiden oder um sich gegebenenfalls einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dabei steht es ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen frei, hinsichtlich der gesamten Immobilie oder nur hinsichtlich einzelner Teile (Teiloption) auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9a UStG zu verzichten. Sollte der Erwerber die Immobilie beispielsweise zum Teil steuerfrei vermieten, so stünde ihm nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zu. Dies führt dazu, dass sich der Kaufpreis – aus Sicht des Erwerbers – im Falle einer Gesamtoption zur vollen Steuerpflicht durch den Veräußerer um den Preis des nicht abziehbaren Steuerbetrags erhöht. Um solche Konstellationen zu verhindern, kann auf eine Steuerbefreiung auch nur zum Teil verzichtet werden. Gleichwohl gibt es auch weitere Konstellationen, die aus Sicht des Veräußerers für eine Teiloption sprechen. Die Beschränkung der Option hat hierbei nach räumlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Ob ein rein quotaler Verzicht möglich ist, ist grundsätzlich umstritten, wird aber durch die Finanzverwaltung abgelehnt. Verzichtet der Veräußerer für einzelne Gebäudeflächen auf die Umsatzsteuerbefreiung, muss er im entsprechenden Verhältnis auch in Bezug auf den Grund und Boden auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.
Ort der sonstigen Leistung
Gemäß § 3a Abs. 3 UStG werden sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere die Vermietung und Verpachtung, aber auch die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken. Bei juristischen Dienstleistungen im Rahmen einer Veräußerung oder eines Erwerbs von Grundstücken ist gemäß Finanzverwaltung zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken stehen. Je nachdem kann daher der Ort der sonstigen Leistung und damit auch die Umsatzsteuerbarkeit der ausgeführten sonstigen Leistung unterschiedlich ausfallen. Nicht zu den grundstücksbezogenen Leistungen zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung beispielsweise der Verkauf von Anteilen an Grundstücksgesellschaften, die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen sowie die Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb oder einer Grundstücksbebauung, aber auch die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen (vgl. auch Abschnitt 3a.3 Abs. 10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE).