Das Unternehmertestament - 26. Januar 2023

Mit Weitblick agieren

Bei der Regelung der eigenen Nachfolge gilt es vor allem, die Führungsfrage zu klären und Liquiditätsbelastungen klein zu halten. Die letztwillige Verfügung muss jedoch unbedingt mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden.

Auch eine Unternehmerin oder ein Unternehmer kann eine letztwillige Verfügung in den Formen errichten, die jeder anderen Person zur Verfügung stehen. Es ist daher möglich, sowohl ein Testament als auch einen Erbvertrag zu erstellen. Jedoch sollte der Unternehmer in jedem Fall vorher den Gesellschaftsvertrag prüfen, ob die von ihm gewünschte Vererbung der Beteiligung auch gesellschaftsvertraglich zulässig ist.

Liquiditätsbelastungen vermeiden

Das Unternehmertestament soll nicht nur den Vermögensübergang regeln, sondern den Nachfolger auch vor Liquiditätsbelastungen schützen, die das Unternehmen in seiner Existenz bedrohen könnten. Derartige Belastungen können nicht allein Schwarzsteindurch den Anfall von Erbschaftsteuer, sondern auch aufgrund von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen entstehen, wenn das Unternehmen auf nur einen von mehreren pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen übergehen soll. Nicht zu unterschätzen ist daher die Situation, in der das Unternehmen, aber auch der Unternehmensnachfolger aufgrund von Pflichtteilsansprüchen oder im Testament zugewandten Vermächtnissen, die der Versorgung weichender Erben dienen, in finanzielle Schwierigkeiten geraten, die in letzter Konsequenz die Überlebensfähigkeit des Unternehmens gefährden.

Führungsfrage klären

Das wichtigste Regelungsziel in einem Unternehmertestament ist jedoch, einen Nachfolger aus dem Kreis der nachfolgeberechtigten Personen (Abgleich mit Gesellschaftsvertrag) zu bestimmen, und damit die Führungsfrage zu lösen. Die Unternehmensnachfolge soll einfach, eindeutig und wirksam geregelt werden, um jeden späteren Streit zu vermeiden, wer nach dem Tod des Erblassers in die Unternehmerstellung eingerückt ist. Sind laut Gesellschaftsvertrag beispielsweise nur leibliche Abkömmlinge nachfolgeberechtigt, kann der Unternehmer festlegen, ob alle seine Kinder oder nur einzelne seine Nachfolge antreten sollen. Damit das Unternehmen möglichst schnell wieder handlungsfähig ist, sollte der Nachfolger nach dem Erbfall so schnell wie möglich feststehen.

Testamentsvollstreckung

Probleme können dann entstehen, wenn die Kinder des Erblassers noch minderjährig sind. Hier wäre die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung sinnvoll. Der Unternehmer kann in seinem Testament eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen, die er fachlich für geeignet hält, die Beteiligungen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit zu verwalten.

Vermächtnisse

Erben, die die Nachfolge nicht antreten sollen, kann man anderweitig bedenken, etwa durch entsprechende Vermächtnisse. Das Vermächtnis, zum Beispiel die Übertragung einer Immobilie, wählt man so, dass es den Wert des Pflichtteilsanspruchs leicht übersteigt. Auf diese Weise macht man die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils unattraktiv.

Den Wunschnachfolger durchsetzen

Um seinen Wunschkandidaten im Testament zu berücksichtigen, muss der Unternehmer zunächst einen Blick in den Gesellschaftsvertrag werfen und prüfen, ob die Beteiligung überhaupt vererblich ist (sogenannte Fortsetzungsklausel); falls ja, ist weiter zu prüfen, ob der Kreis der nachfolgeberechtigten Erben eingeschränkt ist. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags gehen den erbrechtlichen Wirkungen vor. Trifft der Unternehmer also eine Regelung, die im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag steht, ist diese im Zweifel unwirksam. In den Nachlass fällt dann nur noch ein etwaiger Abfindungsanspruch. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine rechtsgeschäftliche Nachfolge- oder Eintrittsklausel, so vollzieht sich die Unternehmensnachfolge im Rahmen einer Vereinbarung der Gesellschafter mit dem designierten Nachfolger. Das Testament muss also keine Regelung enthalten. Sofern der Gesellschaftsvertrag aber eine erbrechtliche Nachfolgeklausel enthält, kommt dem Unternehmertestament entscheidende Bedeutung zu, da der Unternehmer seinen Nachfolger im Testament bestimmen kann. Letzterer übernimmt dann im Wege der Sonderrechtsnachfolge die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters.

Unternehmertestament aktualisieren

Sobald sich die äußeren Umstände ändern, sollte das Unternehmertestament angepasst werden. Ein starrer Überprüfungsturnus ist hier nicht zwingend notwendig. Es bietet sich aber an, die familiären Verhältnisse und die Entwicklungen im Unternehmen im Blick zu behalten. Sowohl für den Unternehmer selbst als auch für das Unternehmen sind Flexibilität und das Reagieren auf veränderte Umstände sehr entscheidend. Alle zehn Jahre, insbesondere nach politischen Regierungswechseln, sollte man sich sein Testament noch einmal ansehen und auf Aktualität und Richtigkeit hin überprüfen.

Fazit

Ein Unternehmertestament und der Gesellschaftsvertrag müssen immer aufeinander abgestimmt sein. Im Ergebnis führt daher kein Weg daran vorbei, den Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen, wenn man als Unternehmer eine testamentarische Verfügung treffen will.

Mehr dazu

Kompaktwissen Beratungspraxis: „Unternehmertestamente richtig gestalten“, 4. Auflage, www.datev.de/shop/35748

Mandanten-Info-Broschüre: „Erben und Schenken“, www.datev.de/shop/32460

Zum Autor

MS
Dr. Markus Schuhmann

Fachanwalt für Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht sowie Gründer und Geschäftsführer der SCHUHMANN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Kanzlei für Erbrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht in München

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