Steuerrecht - 20. Mai 2019

Hilfreicher Begleiter

Die steuer­recht­lichen Aus­wir­kun­gen, die ein EU-Austritt Groß­bri­tan­niens mit sich bringen würde, soll ein ent­spre­chen­des Begleit­ge­setz zu­min­dest abfedern.

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. Damit leiteten die Briten offiziell das Verfahren nach Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ein. Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU hätte folglich mit Ablauf des 29. März 2019 enden sollen. Doch es kam anders. Nun ist der Brexit zum zweiten Mal verschoben worden, voraussichtlich bis 31. Oktober 2019. Mit Ablauf dieses Datums, wäre das Vereinigte Königreich, das mit dem Austritt aus der EU auch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausscheidet, für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Um einen geordneten Austritt der Briten aus der EU zu ermöglichen, haben die Staats- und Regierungschefs der verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten den Entwurf eines Austrittsabkommens (Draft Withdrawal Agreement – DWA) im Sinne des Art. 50 Abs. 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich ausgehandelt. Dieses DWA wurde vom britischen Parlament dreimal abgelehnt. Aktuell ist nicht abzusehen, wann und wie Großbritannien aus der EU ausscheiden wird, wobei auch ein harter Brexit immer noch nicht ausgeschlossen ist.

Folgen eines harten Brexits

Bei einem harten Brexit würden für alle Steuerpflichtige im Hinblick auf das Vereinigte Königreich alle steuerlichen Privilegien wegfallen, die für Privatpersonen und Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- und EWR-Mitgliedstaat gelten, da das Vereinigte Königreich mit dem Ausscheiden aus der EU kein EU-Mitgliedsstaat mehr ist und die in Großbritannien ansässigen Personen und Unternehmen dementsprechend auch nicht mehr die europäischen Grundfreiheiten und Sekundärrechte für sich beanspruchen können. Hierbei handelt es sich etwa um folgende Regelungen beziehungsweise Regelungsbereiche:

  • Mutter-Tochter-Richtlinie, § 43b EStG
  • Zins- und Lizenzrichtlinie, § 50g EStG
  • EU- und EWR-Gesellschaften als Organträger, §§ 14, 17 KStG
  • Hinzurechnungsbesteuerung nur, wenn keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt wird, § 8 Abs. 2 AStG
  • Steuerstundung bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat, § 6 Abs. 5 AStG
  • Bildung von Ausgleichsposten bei Überführung von ­Wirtschaftsgütern in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat, § 4g EStG
  • Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, § 6b Abs. 2a EStG
  • die gewerbesteuerliche Kürzung von Beteiligungseinkünften aus Kapitalgesellschaften gemäß Mutter-Tochter-Richtlinie, § 9 Nr. 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Darüber hinaus könnten sich Steuerpflichtige im Hinblick auf das Vereinigte Königreich grundsätzlich nicht mehr auf den Schutz der europäischen Grundfreiheiten berufen. Die Anwendbarkeit des europäischen ­Primär- und Sekundärrechts im Hinblick auf Großbritannien würde entfallen. Sofern der Anwendungsbereich nationaler Regelungen durch die europäischen Grundfreiheiten konkretisiert oder eingeschränkt wurde, dürfte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) insoweit – vorbehaltlich der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten – keine Geltung mehr entfalten.

Brexit-Steuerbegleitgesetz

Mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, dem ­Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG), möchte die Bundesrepublik Deutschland die steuerlichen Folgen eines harten Brexits abfedern. Die Ursprungsfassung des Brexit-Steuerbegleitgesetz wurde mit weiteren Änderungen des Finanz- und Wirtschaftsausschusses am 21. Februar 2019 vom Bundestag verabschiedet (BT-Drs. 19/7959). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. März 2019 dem Brexit-StBG zugestimmt. Das Gesetz ist dann am 29. März 2019 in Kraft getreten. Nach einem nicht ganz einheitlichen Regelungsmuster wird in dem Brexit-StBG an verschiedenen Stellen geregelt, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keine nachteiligen Steuerfolgen für die Steuerpflichtigen auslösen sollen. Das gilt etwa im Hinblick auf

  • § 4g Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 EStG (vgl. § 4g Abs. 6 EStG-E)
  • § 6b Abs. 1 EStG (vgl. § 6b Abs. 2a EStG-E)
  • § 12 Abs. 3 KStG (vgl. § 12 Abs. 3 a.E. KStG-E)
  • § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG (vgl. § 22 Abs. 8 ­UmwStG-E) und
  • § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG (vgl. § 6 Abs. 8 AStG-E)

Die vorstehenden Änderungen wurden in der Literatur bereits ausführlich besprochen und werden deshalb nachfolgend nicht mehr dargestellt (vgl. Richter/Schlücke, IStR 2019, S. 51ff.; Schrade, DStR 2018, S.1898ff.; Schneider/Stoffels, Ubg 2019, S. 1ff.). Sie führen im Allgemeinen dazu, dass das VK für steuerliche Zwecke weiterhin als EU-Mitgliedsstaat behandelt wird. Neu hinzugekommen sind am 21. Februar 2019 weitere Regelungen im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Behandlung von Limiteds. Diese werden nachfolgend kurz dargestellt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer bereitet der Brexit in zweierlei Hinsicht Probleme. Zum einen gehören nur Betriebsstätten und Kapitalgesellschaften in der EU und dem EWR zum begünstigungsfähigen Vermögen. Zum anderen werden nur (Tochter-)Gesellschaften (bei Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligungshöhe von mehr als 25 Prozent) mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR in die Lohnsummenberechnung einbezogen. Das hat bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs zur Folge, dass die Gesellschaften in Großbritannien zwar bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme vor dem Brexit berücksichtigt, bei der Ermittlung der Mindestlohnsumme nach dem Austritt aber nicht mehr einbezogen werden. Sofern ein Unternehmen viele Beschäftigte im Vereinigten Königreich hat, besteht deshalb die Gefahr, dass die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird und der Verschonungsabschlag mit entsprechenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen wegfällt. Aus diesem Grund hat der Bundestag auf Vorschlag des Finanz- und Wirtschaftsausschusses beschlossen, eine zusätzliche Regelung in § 37 Abs. 17 ErbStG aufzunehmen, wonach für Erwerbe, für die eine Steuer vor dem Zeitpunkt des Austritts entstanden ist, das Vereinigte Königreich auch nach dem Austritt aus der EU weiterhin als EU-Mitgliedstaat zu behandeln sei. Dadurch sollten die Probleme im Hinblick auf die Einhaltung der Lohnsummengrenze gelöst sein.

Grunderwerbsteuer

Im Bereich der Grunderwerbsteuer soll mit der Einfügung einer Steuerbefreiungsvorschrift in § 4 Nr. 6 GrEStG-E sichergestellt werden, dass es nicht allein durch den Brexit zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt. Ferner bestand Regelungsbedarf bei § 6a GrEStG, da bei einer Limited mit inländischer Geschäftsleitung, an der nur ein Gesellschafter beteiligt ist, aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Sitztheorie der Alleingesellschafter an die Stelle der Limited tritt. Der grunderwerbsteuerrechtliche Verbund im Sinne des § 6a GrEStG endet dadurch unabhängig davon, ob die Limited herrschendes Unternehmen oder abhängige Gesellschaft war. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist zu versagen. Durch die Aufnahme eines neuen Satzes 5 in § 6a GrEStG wird erreicht, dass die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht allein dadurch entfällt, dass das Vereinigte Königreich aus der EU austritt.

Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Ferner wird in § 12 Abs. 4 KStG-E geregelt, dass unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich nach dem Austritt das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen ist, soweit es ihnen bereits vor dem Austritt zuzurechnen war. Hintergrund der Regelung ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass nach der auf Drittstaatengesellschaften anwendbaren Sitztheorie die Limited für gesellschaftsrechtliche Zwecke nicht anerkannt wird und aus deutscher Sicht daher als offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Einzelkaufmann behandelt wird. Steuerlich bleibt eine in Deutschland ansässige Limited demgegenüber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sogenannten Typenvergleich Subjekt der Körperschaftsteuer und erzielt weiterhin selbst körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte. Indem § 12 Abs. 4 KStG-E die ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens zum Körperschaftsteuersubjekt Limited anordnet, wird klargestellt, dass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven nach § 12 Abs,. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auslöst.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus enthält das Brexit-StBG noch Änderungen des Pfandbriefgesetzes, des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Gesetzes über Bausparkassen, der Anlageverordnung sowie der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

Ergebnis

Im Ergebnis sind durch das Brexit-StBG zahlreiche Probleme gelöst. Gestaltungsbedarf gibt es aber mit Blick auf HoldingGesellschaften im Vereinigten Königreich, die anders als unter der Mutter-Tochter-Richtlinie nun nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit fünf Prozent Quellensteuer bei Gewinnausschüttungen von Deutschland in das Vereinigte Königreich belastet werden. Ferner entsteht bei der Umsatzsteuer erheblicher Aufwand durch neue Registrierungserfordernisse sowie die Neubestimmung der maßgeblichen Leistungsorte nach Maßgabe der für Drittstaaten geltenden Regelungen.

Zum Autor

SW
Dr. Simon Weppner

Steuerberater und Rechtsanwalt sowie Partner bei Taylor Wessing Partnergesellschaft am Standort in Düsseldorf

Weitere Artikel des Autors