BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2342 / 20 / 10003 :003 vom 20.04.2021
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG Folgendes:
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1. Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG
1 Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit für arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG):
„Steuerfrei sind…
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“.
2 Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG:
Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV – Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.
1.2 Verweis in § 3 Nummer 34 EStG auf die Vorschriften der §§ 20, 20b SGB V
3 § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V verlangt, dass Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), die von Krankenkassen bezuschusst werden, den vom GKV-Spitzenverband definierten Handlungsfeldern und Kriterien (GKV-Leitfaden Prävention) genügen und von den Krankenkassen oder einer von ihnen beauftragten Stelle zertifiziert sein müssen (§ 20 Abs. 5 Satz 1 SGB V).
4 § 20b Abs. 1 SGB V beschreibt die Anforderungen an Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die von Krankenkassen erbracht werden können. Diese Maßnahmen sind an den spezifischen betrieblichen Bedarfen ausgerichtet und werden gemäß den Handlungsfeldern und Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention zwischen dem Betrieb und der leistenden Krankenkasse individuell vereinbart. Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen. Für Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 SGB V sind die Voraussetzungen nach Tz. 2.1 und 2.2 zu beachten, auch wenn sie im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erbracht werden.
2. Nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
(…)
2.1 Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse)
(…)
2.2 Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers
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2.3 Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“
(…)
3. Bewertung der Leistungen und Zufluss
(…)
4. Leistungen, die nicht nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfrei sind
(…)
5. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeber-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
(…)
6. Unterstützungsmöglichkeiten durch Krankenkassen
(…)
- Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF