BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2361 / 19 / 10008 :002 vom 14.10.2020
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
- der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021 – Anlage 1- und
- der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2021 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2021 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags. Die Programmablaufpläne berücksichtigen außerdem die für 2021vorgesehenen Anpassungen
- des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro),
- der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG,
- der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro),
- der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 58.050 Euro),
- beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (x des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf x %),
- der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 85.200 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 80.400 Euro).
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
- Entwurf Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021
- Entwurf Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2021 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)
Quelle: BMF