Einkommensteuer - 20. Februar 2024

Keine Einkommensteuer auf Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung

FG Sachsen, Pressemitteilung vom 20.02.2024 zum Urteil 4 K 156/21 vom 26.09.2023 (rkr)

Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zur Steuerbarkeit von Preisgeldern

Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.09.2023 (Az. 4 K 156/21) das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ) für nicht einkommensteuerbar erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der mit 10.000 Euro dotierte Kunstpreis wird seit 1994 an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich; er wird auf Vorschlag von einer Jury verliehen. Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung.

Das Finanzamt sah das Preisgeld als Teil der freiberuflichen Einkünfte des Preisträgers und erhob hierauf Einkommensteuer. Der 4. Senat des Finanzgerichts gab dem Künstler recht und entschied, dass das Preisgeld nicht der Einkommensteuer unterliege.

Es bestehe kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers und dem Preisgeld, denn das Preisgeld sei keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk. Der Kläger habe für den Erhalt des Preises kein besonderes Werk geschaffen oder als Bewerbung für den Preis eingereicht. Der Preis sei auch nicht zweckgebunden und müsse nicht für die Erstellung eines Werkes verwendet werden. Im Rahmen der Ausstellung habe der Kläger auch keine Werke verkaufen können. Es reiche nicht aus, dass der Künstler durch den Preis eine erhöhte Aufmerksamkeit erlange. Erziele er deshalb in Zukunft für seine Werke höhere Preise, so besteuere das Finanzamt diese.

Auch aus Sicht der LVZ diene der Preis nicht in erster Linie zur Förderung einzelner Künstler, sondern beabsichtige die Aktivierung und Ermutigung der jungen Kunstszene in der Region Leipzig. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der LVZ sei nicht feststellbar.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht