EU-Steuern - 24. November 2023

EuGH zu staatlichen Beihilfen während COVID-19-Pandemie in Form eines Zahlungsmoratoriums für Zivilluftfahrtsteuer und Solidaritätsabgabe auf Flugtickets

EuGH, Pressemitteilung vom 23.11.2023 zu den Urteilen C-209/21 P und C-210/21 P vom 23.11.2023

Staatliche Beihilfen während der COVID-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die Klagen von Ryanair in Bezug auf die von Frankreich und Schweden im Frühjahr 2020 eingeführten Unterstützungsmaßnahmen endgültig ab.

Im März 2020 meldete Frankreich bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines Zahlungsmoratoriums für die Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets an. Dieses Moratorium, das den Luftfahrtunternehmen mit französischer Betriebsgenehmigung zugutekam, bestand darin, die Zahlung dieser Abgaben bis zum 1. Januar 2021 zu stunden und die Zahlungen anschließend auf einen Zeitraum von 24 Monaten, d. h. bis zum 31. Dezember 2022, zu strecken.

Im April 2020 meldete Schweden seinerseits eine Beihilfemaßnahme in Form einer Garantieregelung für Darlehen von bis zu fünf Mrd. schwedischen Kronen (SEK) an, um die Luftfahrtunternehmen, die eine schwedische Betriebsgenehmigung besaßen, im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen.

Die Kommission genehmigte die Beihilfemaßnahmen1. Ryanair focht die Genehmigungsbeschlüsse vor dem Gericht der Europäischen Union an; dieses wies die Klagen ab2, nachdem es festgestellt hatte, dass die streitigen Beihilfemaßnahmen unionsrechtskonform seien. Das Gericht befand, dass für die schwedische Beihilferegelung die Vermutung gelte, im Interesse der Union erlassen worden zu sein. Außerdem sei das von Frankreich eingeführte Moratorium geeignet, die durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen, und stelle keine Diskriminierung dar.

Ryanair legte beim Gerichtshof Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof weist heute alle von Ryanair geltend gemachten Argumente zurück und bestätigt somit die Urteile des Gerichts.

Der Gerichtshof bekräftigt insbesondere, dass eine Beihilfe nicht allein deshalb als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden kann, weil sie selektiv ist oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht3.

Fußnoten

1 Beschluss C(2020) 2097 final der Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) – Frankreich – COVID-19 – Zahlungsmoratorium für Luftverkehrsabgaben zugunsten öffentlicher Luftfahrtunternehmen bzw. Beschluss C(2020) 2366 final der Kommission vom 11. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) – Schweden – COVID-19: Garantieregelung für Darlehen zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen.

2 Urteile vom 17. Februar 2021, T-238/20 Ryanair/Kommission und T-259/20 Ryanair/Kommission (vgl. auch Pressemitteilungen Nrn. 16/21 und 17/21).

3 Urteil vom 28. September 2023, C-320/21 P Ryanair/Kommission (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 150/23).

Quelle: EuGH