Einkommensteuer - 15. Februar 2024

BMF: Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 - S-2296-c / 20 / 10003 :006 vom 06.02.2024

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 26.01.2023 (BStBl I S. 218)

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit sog. BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen u. a. um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind daher die mit dem untenstehenden BMF-Schreiben vom 06.02.2024 ergänzten Muster zu nutzen.

Das BMF führt hierzu u. a. weiter aus:

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ersetzt das Schreiben vom 06.02.2024 das BMF-Schreiben vom 31.03.2020 (BStBl I S. 484).

Wurden für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen

  • bis zum 30.11.2021 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 15.10.2021 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31.03.2020,
  • bis zum 08.03.2023 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 26.01.2023 im BStBl I) Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15.10.2021 (BStBl I S. 2026) oder
  • bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.01.2023 (BStBl I S. 218) ausgestellt,

behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen