BFH, Urteil IX R 3/21 vom 06.12.2021
Buchwert als angesetzter Entnahmewert i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG
Leitsatz
- „Angesetzter“ Wert i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist.
- Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.
Quelle: BFH