BFH, Urteil X R 8/19 vom 06.05.2020
Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe
Leitsatz
- Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 – X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019 S. 430, Rz 72 ff.).
- Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist – anders als beim Vertrieb von Standardsoftware – insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 – X R 29/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019 S. 425, Rz 37 ff.).
Quelle: BFH