BFH, Urteil III R 23/22 vom 16.02.2023
Leitsatz
- Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel ‑ seiner Einkünfte und Bezüge ‑ andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung).
- Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde ‑ hier: Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag ‑, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.
Quelle: Bundesfinanzhof