BFH, Urteil X R 9/21 vom 23.08.2023
Leitsatz
Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann.
Quelle: Bundesfinanzhof