BFH, Urteil X R 36/19 vom 28.10.2020
Leitsatz
- Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 Euro erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.
- Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.
Quelle: BFH