BFH, Urteil VI R 48/20 vom 26.10.2022
Leitsatz
Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i. S. des § 9 Abs. 4 EStG.
Quelle: Bundesfinanzhof
BFH, Urteil VI R 48/20 vom 26.10.2022
Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i. S. des § 9 Abs. 4 EStG.
Quelle: Bundesfinanzhof
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