Einkommensteuer - 27. April 2023

BFH: Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil VI R 39/19 vom 12.01.2023

Leitsatz

  1. Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.
  2. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof