FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Beschluss 8 V 2/22 vom 22.02.2022
Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. 8 V 2/22) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein von einem Rechtsanwalt lediglich per Telefax und nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereichter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig ist.
Die Antragstellerin stritt sich mit dem Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Am 2. Januar 2022 reichte sie – anwaltlich vertreten – per Telefax einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids bei Gericht ein. Nach Antragstellung erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, gegen die die Antragstellerin Klage erhob. Das Klageverfahren ist noch anhängig.
Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Seit dem 1. Januar 2022 schreibe § 52d Satz 1 FGO vor, dass schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Diesen Anforderungen genüge ein Telefax, unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt werde, nicht.
Unabhängig davon sei der in § 52a Abs. 3 FGO vorgeschriebene, elektronische Übermittlungsweg nicht eingehalten worden. Danach müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege seien im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fiele insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO, nicht aber das Telefax.
Quelle: FG Münster, Newsletter März 2022