BMJV, Pressemitteilung vom 10.12.2020
Update-Pflichten für Verkäufer von digitalen Geräten
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 10.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie veröffentlicht und an die Länder und interessierten Kreise mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.
Wer ein Smartphone oder Tablet kauft, soll sicher sein können, dass er oder sie das Gerät auch noch lange nach dem Kauf problemlos und sicher nutzen kann. Mit dem heute vorgelegten Gesetz, mit dem wir europäisches Recht umsetzen, führen wir eine Update-Pflicht für Verkäuferinnen und Verkäufer von digitalen Produkten ein, die diese Produkte an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Auf diese Weise wird eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit von digitalen Gütern gewährleistet. Dies ist zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung unserer Nachhaltigkeitsziele. Darüber hinaus stärken wir die Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: tritt nach dem Kauf einer Sache ein Mangel auf, so wird künftig ein Jahr statt bisher sechs Monate nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht
Mit dem heute vorgelegten Referentenentwurf zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wird das Kaufgewährleistungsrecht in Europa weiter vereinheitlicht. Auf diese Weise wird der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert und das Wachstumspotenzial des Online-Handels ausgenutzt. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen profitieren von einheitlichen Gewährleistungsregeln, weil die Kosten für die Anpassung von Verträgen geringer ausfallen. Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Handels sollen den Händlern weitere Absatzmöglichkeiten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Produktvielfalt mit attraktiveren Preisen eröffnet werden.
Zur Umsetzung der Richtlinie sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen vor:
- Für Sachen mit digitalen Elementen, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung („Updates“) eingeführt, so dass die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind.
- Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, werden Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.
- Bei Kaufverträgen, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
- Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt. So muss eine Garantieerklärung der Verbraucherin oder dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.
Die Länder und Verbände haben Möglichkeit, bis zum 7. Januar 2021 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
- RefE: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Quelle: BMJV