Sozialversicherungsrecht - 31. August 2022

Selbstständigkeit einer Reinigungskraft auch bei Bereitstellung der Putzutensilien vom Auftraggeber

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 20 BA 2427/19 vom 23.08.2021

Eine Reinigungskraft kann auch dann selbstständig tätig sein, wenn die Putzutensilien vom Auftraggeber bereitgestellt werden. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 23.08.2021 – S 20 BA 2427/19).

Die Klägerin beauftragte die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum mit Reinigungsarbeiten in ihren betrieblichen Räumlichkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, dass die Beigeladene versicherungspflichtig bei der Klägerin angestellt gewesen sei.

Nach Ansicht der Kammer überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit: Für eine Eingliederung spreche vorliegend alleine die Tatsache, dass die Klägerin die Putzutensilien (Staubsauger, Putzmittel) gestellt bzw. bezahlt habe. Da die Beigeladene aber über ihre eigene Arbeitskraft frei habe verfügen können, insbesondere Aufträge habe ablehnen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei habe gestalten können, sprächen die überwiegenden Tatsachen für Selbstständigkeit. Die Kammer verkenne nicht, dass bei Arbeiten wie Putzen nur eine geringe Einweisung vonnöten sei und sich die selbstständige Durchführung der Tätigkeit quasi aus der Tätigkeit selbst ergebe. Das Gesetz gebe jedoch keinen Anhalt, dass die selbstständige Durchführung derartiger Arbeiten a priori nicht möglich sei.

Quelle: SG Stuttgart