Zivilrecht - 28. März 2024

Schadensersatz nach Kauf eines (kranken) Tieres?

LG Lübeck, Mitteilung vom 28.03.2024 zum Urteil 14 S 92/21 vom 07.03.2024 (rkr)

Wer von einem Verkäufer Schadensersatz will, muss vorher Fristen setzen. Das gilt auch beim Kauf eines (kranken) Tieres!

Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt selbst zum Tierarzt, kriegt man die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag.

Was war passiert?

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hatte eine Frau zwei Katzen erworben und über eine weitere Entfernung zu sich nach Hause genommen. Dort stellte sie fest, dass die Katzen krank waren. Sie ging mit den Katzen am Folgetag und noch an weiteren Tagen zum Tierarzt. Von der Verkäuferin verlangte sie dann die Kosten der Behandlung zurück.

Was steht im Gesetz?

Grundsätzlich können Käufer Schadensersatz wegen eines Mangels nur verlangen, wenn sie den Verkäufern zuvor erfolglos eine Frist zur Problemlösung gesetzt haben. Das steht in §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Juni 2005 – VIII ZR 1/05). Direkt zum Tierarzt darf der Käufer nur gehen, wenn eine sofortige tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich ist.

Was hat das Gericht entschieden?

In dem von dem Landgericht entschiedenen Fall hatte die Käuferin der Verkäuferin keine Frist gesetzt, selbst eine Versorgung der Katzen zu organisieren. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass ein Notfall vorlag. Die Käuferin hätte der Verkäuferin eine (kurze) Frist setzen können, die Tiere selbst zu versorgen. Hierfür hat es auch eine Stellungnahme der damals behandelnden Tierärztin eingeholt. Es sei auch nicht übertrieben formell, wenn das Gesetz eine Frist vorsehe: „Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses ist es, den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass weitere Kosten drohen – damit dieser die Möglichkeit erhält, den Schaden durch eigene Tätigkeit so gering wie möglich zu halten.“

Das Urteil vom 07.03.2024 (Az. 14 S 92/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck