Zivilrecht - 21. März 2024

Urteil zur Kreditablösung: Keine Wechsel-Gebühr vom Kunden, aber von der neuen Bank

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 20.03.2024 zum Urteil 14 S 69/22 vom 22.02.2024 (nrkr)

Sie haben einen Kredit bei einer Bank aufgenommen und möchten damit jetzt zu einer neuen Bank wechseln, zum Beispiel, weil dort die Zinsen günstiger sind. Darf nun die alte Bank von der neuen Bank Gebühren für den Wechsel verlangen? Entscheidung des Landgerichts Lübeck: Ja, das geht. Die Frage ist aber auf Bundesebene völlig offen – daher hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.

Das Problem

Wer ein Haus kauft, kennt die Lage: Sie haben einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, eine andere Bank bietet jetzt einen besseren Zinssatz und sie schulden um. Für die bisherige Bank ist mit der Umschuldung organisatorischer Aufwand verbunden. Dafür hat die bisherige Bank bis vor einigen Jahren oft Gebühren von ihren Kunden verlangt – bis der Bundesgerichtshof dem 2019 einen Riegel vorschob (Az. XI ZR 7/19). Seither können die Banken jedenfalls von den Verbrauchern keine Gebühren mehr für die Umschuldung verlangen. In zwei vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fällen hat die bisherige Bank die Gebühren aber stattdessen von der neuen Bank verlangt. Die jedoch wehrte sich hiergegen – es liege eine Umgehung des Urteils des Bundesgerichtshofes vor.

Die Entscheidung

Das Gericht hat entschieden, dass die bisherige Bank für den organisatorischen Aufwand, den sie wegen der Ablösung des Kredites hatte, eine Gebühr von der neuen Bank verlangen konnte. Ein Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019 liege nicht vor, da keine Gebühr vom Kunden verlangt werde. Es liege auch keine Umgehung dieser Entscheidung vor, sondern nur eine rechtlich zulässige Reaktion hierauf. Es stehe nicht fest, dass es im Ergebnis auch auf diesem Wege zu einer Belastung der Kunden kommen werde, zum Beispiel über höhere Zinsen. Genauso gut denkbar sei, dass die Banken sich im Laufe der Zeit wechselseitig derartige Gebühren in Rechnung stellen, sich die Gebühren im Ergebnis also wirtschaftlich ohne Auswirkungen für die Kunden neutralisieren. Aber selbst wenn die Gebühren im Ergebnis zu steigenden Zinsen führen würden, könne das Gericht dies – jedenfalls derzeit – nicht ändern. Denn nach geltendem Recht bestehe keine Grundlage, die bisherige Bank an der Gebührenerhebung für die Umschuldung zu hindern.

Da die vom Gericht entschiedene Frage auf Bundesebene ungeklärt und potenziell für viele Menschen von Bedeutung ist, hat das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das Urteil vom 22.02.2024 (Az. 14 S 69/22) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck