EU-Recht - 12. April 2024

Reguläre Migration: Rat der EU gibt grünes Licht für kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Rat der EU, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Der Rat der EU hat am 12.04.2024 eine Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis angenommen. Ziel dieses Rechtsakts, mit dem die derzeit geltende Richtlinie von 2011 aktualisiert wird, ist es, Menschen mit den Qualifikationen und Talenten anzuziehen, die in der EU benötigt werden, und Mängel in Bezug auf die reguläre Migration in die EU zu beseitigen.

Gegenstand der Richtlinie ist das Verwaltungsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für das Recht auf Arbeit und das Recht auf Aufenthalt in der EU; ferner wird ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer festgelegt. Mit der Überarbeitung wird ein verkürztes Antragsverfahren eingeführt; außerdem sollen die Rechte von Drittstaatsarbeitnehmern gestärkt werden, indem ein Wechsel des Arbeitgebers und eine begrenzte Dauer der Arbeitslosigkeit ermöglicht werden.

Antragsverfahren

Ein Drittstaatsarbeitnehmer kann einen Antrag aus dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder, falls er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist, innerhalb der EU stellen. Trifft ein Mitgliedstaat die Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis auszustellen, so dient diese sowohl als Aufenthalts- als auch als Arbeitserlaubnis.

Dauer des Verfahrens

Die überarbeitete Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis sieht strengere Fristen für die Entscheidung über die Ausstellung einer Erlaubnis vor. Diese Entscheidung sollte innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags getroffen werden. Beschließen Mitgliedstaaten, vor der Entscheidung über die Gewährung der kombinierten Erlaubnis die Arbeitsmarktlage zu überprüfen, beispielsweise um zu bewerten, ob ein Bedarf an dem Profil des Drittstaatsarbeitnehmers besteht, so sollte dies auch innerhalb dieser Frist von 90 Tagen erfolgen. Die Frist für die Entscheidung kann bei komplexen Anträgen ausnahmsweise um zusätzliche 30 Tage verlängert werden.

Arbeitgeberwechsel

Neu aufgenommen in den überarbeiteten Rechtsakt wurde die Möglichkeit für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln. Ein solcher Wechsel muss gegebenenfalls den Behörden mitgeteilt werden, und die Mitgliedstaaten können eine Überprüfung der Arbeitsmarktlage vornehmen. Die EU-Mitgliedstaaten können auch einen Mindestzeitraum vorschreiben, während dessen der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis verpflichtet ist, für den ersten Arbeitgeber zu arbeiten.

Arbeitslosigkeit

Mit der Aktualisierung des Rechtsakts werden außerdem Vorschriften festgelegt für den Fall, dass ein Inhaber einer kombinierten Erlaubnis arbeitslos wird. In diesen Fällen dürfen Drittstaatsarbeitnehmer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben, sofern die Gesamtdauer der Arbeitslosigkeit nicht drei Monate während der Gültigkeitsdauer einer kombinierten Erlaubnis oder sechs Monate nach zwei Jahren Inhaberschaft einer kombinierten Erlaubnis überschreitet.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Rat der EU