Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2023
Die Bundesregierung möchte einige nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine beschlossene befristete Maßnahmen zur Energieversorgungsssicherheit verlängern. Mit dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (20/9094) zielt sie auf zweierlei ab: Erstens sollen die Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die bisher bis zum 1. April 2025 befristet sind, verlängert werden. Zur Begründung heißt es: Die Frage der Gewährleistung der Versorgungssicherheit stelle sich auch nach Ablauf dieses Datums, da die Lage an den Gasmärkten weiterhin volatil sei und bis zum Hochlaufen von Großteilen der Infrastruktur für die Aufbereitung und die Einspeisung von Flüssigerdgas (Liquified Natural Gas, LNG) und anderen Maßnahmen zur Diversifizierung des Gasbezugs weiterhin Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie entsprechende Maßnahmen für das Erreichen der Füllvorgaben erforderlich seien, um die Versorgungssicherheit im Erdgasbereich sicherzustellen.
Zweitens soll die in Paragraf 49b EnWG 2022 geschaffene Möglichkeit für die Stromübertragungsnetzbetreiber, das Höchsspannungsnetz zeitweise höher auszulasten, ohne dass dies einer vorherigen energierechtlichen Genehmigung bedarf, verlängert werden. Diese sogenannte temporäre Höherauslastung sei nach der bisherigen Rechtslage an das Erfordernis geknüpft, dass Kraftwerke aus der Netzreserve (sogenannte Netzreservekraftwerke) aufgrund einer Rechtsverordnung nach Paragraf 50a EnWG, konkret der Stromangebotsausweitungsverordnung (StaaV) befristet am Strommarkt teilnehmen. Die Erlaubnis für Netzreservekraftwerke zur befristeten Teilnahme am Strommarkt gelte nur noch bis 31. März 2024. Die durch den russischen Angriffskrieg ausgelösten Herausforderungen im Energiebereich dauerten jedoch über dieses Datum hinaus an. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Winter 2023/2024, sondern auch der Winter 2024/2025 für den Strombereich große Anstrengungen erfordern werde. Eine möglichst einfach umzusetzende Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes, wie sie § 49b EnWG derzeit erlaubt, sei deswegen auch für die Zeit nach dem 31. März 2024 notwendig.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 819/2023