Bundesregierung, Mitteilung vom 11.06.2021
Die Verbraucherinformation bei Online-Einkäufen wird verbessert. Betreiber von Digitalen-Marktplätzen wie Amazon oder eBay sind künftig verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände, die die Entscheidung des Kunden beeinflussen können, aufzuklären. Finden Sie hier Antworten auf wichtige Fragen.
Welche Produkte sind vom neuen Gesetz betroffen?
Erfasst werden Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Produkten, die über einen Online-Marktplatz abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt.
Die neuen Regeln gelten grundsätzlich nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen, wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen, angeboten werden. Denn hier gelten zum Teil eigene, abweichende Informationspflichten.
Worüber genau sind Verbraucher künftig zu informieren?
Verbraucher müssen künftig etwa über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten informiert werden. Beispiele dafür sind die Anzahl der Aufrufe des Angebots, das Datum der Einstellung des Angebots, seine Bewertung oder die des Anbieters, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung („Beliebtheit“), Provisionen oder Entgelte.
Vergleichsportale müssen zudem darüber informieren, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden. Ticketbörsen werden verpflichtet, über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis zu informieren.
Des Weiteren muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes künftig über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen ihm und den dortigen Anbietern informieren. Ebenso darüber, ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt.
„Für Online-Marktplätze führen wir umfassende Hinweis- und Transparenzpflichten ein. Plattformbetreiber müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft darüber aufklären, warum bestimmte Produkte ganz oben im Ranking angezeigt werden. Wenn ein Preis personalisiert berechnet wurde, muss darauf klar hingewiesen werden. Das schafft mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbrauchern und hilft ihnen bei der Entscheidungsfindung“, erklärte dazu Bundesverbraucherschutzministerin Christine Lambrecht.
Mit dem Gesetzentwurf, dem den der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 zugestimmt hat, wird die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umgesetzt, soweit sie Änderungen an der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorgenommen hat.
Welche Regeln gelten für „individualisierte Preise“?
Verbraucher sind demnächst vor Vertragsabschluss auch darüber zu unterrichten, ob der Anbieter seine Preise anhand automatisierter Prozesse – auf Basis gesammelter personenbezogener Daten des Käufers – individuell festlegt. Ein breiter Einsatz personalisierter Preisbildung konnte allerdings bisher in Deutschland nicht nachgewiesen werden. Davon nicht erfasst sind Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit. Hier ändert sich der Preis in sehr flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von der Marktnachfrage, ohne dass eine Personalisierung auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung erfolgt.
Digitale Dienste, Online-Händler und Werbenetzwerke können über personenbezogene Daten ein individuelles Verbraucherprofil erstellen („Profiling“). Es lässt präzise Aussagen etwa über Vorlieben und Interessen des Verbrauchers zu. Unternehmen können anhand eines solchen Profils den Preis für bestimmte Verbraucher oder Verbrauchergruppen mittels automatisierter Mechanismen personalisieren. Deshalb sollte man bei der Weitergabe seiner Daten generell so sparsam wie möglich vorgehen.
Was wird noch geregelt?
- Unternehmen werden verpflichtet, Verbraucher auch bei einem Vertragsschluss über „Fernkommunikationsmittel mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit“ über die Ausübung ihres Widerrufsrechts in geeigneter Weise zu unterrichten. Ihnen ist in verständlicher Form die Information über die Widerrufsmöglichkeit vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Beispiele dafür sind Verbraucherverträge, die über Werbeprospekte mit beigefügter Bestellpostkarte, SMS, Werbespots im Fernsehen und Rundfunk oder sprachgesteuerte digitale Assistenten angebahnt werden.
- Die Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Handwerkern wird unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht.
- Weitere Änderungen betreffen Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte). Das sind etwa E-Books oder Videoclips sowie soziale Netzwerke oder Videostreamingdienste. Künftig besteht auch eine Informationspflicht über für sie EU-weit bestehende umfassende und einheitliche Gewährleistungsrechte. Diese werden durch die Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte begründet. Dazu hat das Kabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet.
- Um künftig Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union einheitlicher sanktionieren zu können, wird ein neuer Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand geschaffen, der ausdrücklich auch die Verhängung Geldbußen vorsieht.
Ein von der Bundesregierung ebenfalls beschlossener Gesetzentwurf zielt auf mehr Verbraucherschutz beim Kauf digitaler Produkte. So werden zum Beispiel umfassende Gewährleistungsrechte und eine Pflicht für die Bereitstellung von Sicherheitsupdates eingeführt.
Quelle: Bundesregierung