EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.04.2020
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in der Coronavirus-Krise bei der beschleunigten Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte, beim Schutz von Arbeitsplätzen und Wirtschaft. Sie ändert dafür den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen und erweitert diesen um fünf Arten von Beihilfemaßnahmen. Zudem werden bestehende Formen der Unterstützung erweitert, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können. So können die Mitgliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu am 03.04.2020: „Die Änderung des Befristeten Rahmens wird die Mitgliedstaaten noch besser in die Lage versetzen, Unternehmen zu unterstützen, die dringend benötigte Produkte zur Bekämpfung des Coronavirus entwickeln und herstellen, wie Impfstoffe, Arzneimittel, medizinische Geräte, Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung. Wir müssen dabei koordiniert vorgehen.
Deshalb kann zusätzliche Unterstützung für Vorhaben, die die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und für die zeitnahe Bereitstellung von Produkten gewährt werden. Wir haben den Befristeten Rahmen auch erweitert, damit die Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten erhalten, Liquiditätsengpässe bei Unternehmen zu verringern und Arbeitsplätze in den von dieser Krise besonders hart getroffenen Branchen und Regionen zu retten.“
Am 19. März hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Coronavirus-Ausbruchs angenommen. In dem Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.
Mit der Änderung wird der Befristete Rahmen um weitere fünf Arten von Beihilfemaßnahmen erweitert:
1. Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE) im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
Zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise können die Mitgliedstaaten Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für FuE gewähren, die der Bekämpfung des Coronavirus und anderer Viren dienen. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Aufschlag gewährt werden.
2. Unterstützung für den Auf- und Ausbau von Erprobungseinrichtungen:
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die den Auf- oder Ausbau von Infrastrukturen ermöglichen, die benötigt werden, um Produkte, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs gebraucht werden, bis zur ersten gewerblichen Nutzung zu entwickeln und zu erproben.
Hierzu gehören Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Behandlungen, Medizinprodukte und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten und Schutzkleidung sowie Diagnoseausrüstung), Desinfektionsmittel sowie Instrumente für die Datenerfassung und -verarbeitung, die für die Bekämpfung der Ausbreitung des Virus von Nutzen sind.
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
3. Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind:
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die die rasche Herstellung von (unter Ziffer ii aufgeführten) Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus ermöglichen.
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.
4. Gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge:
Um durch die Coronavirus-Krise verursachte Liquiditätsengpässe bei Unternehmen weiter zu verringern und Arbeitsplätze zu erhalten, können die Mitgliedstaaten in den Branchen und Regionen oder für die Arten von Unternehmen, die von dem Ausbruch am härtesten getroffen sind, die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gezielt stunden.
5. Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer:
Um die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Arbeitnehmer begrenzen zu helfen, können die Mitgliedstaaten einen Beitrag zu den Lohnkosten der Unternehmen in den Branchen oder Regionen leisten, die am stärksten unter dem Ausbruch des Coronavirus zu leiden haben und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.
Mit der Änderung des Befristeten Rahmens werden auch die bestehenden Formen der Unterstützung erweitert, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen.
Dies kann auch mit sogenannten De-minimis-Beihilfen (um die Beihilfe pro Unternehmen auf bis zu 1 Mio. Euro zu erhöhen) und mit anderen Arten von Beihilfen kombiniert werden. Besonders nützlich dürfte es sein, den dringenden Liquiditätsbedarf kleiner und mittlerer Unternehmen sehr rasch zu decken. Der geänderte Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
Außerdem prüft die Kommission kontinuierlich, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um das Instrumentarium der Mitgliedstaaten zur Stützung ihrer Wirtschaft in diesen schwierigen Zeiten zu ergänzen und Unternehmen dabei zu helfen, nach der Krise wieder kräftig in Schwung zu kommen, unter anderem durch eine weitere Änderung des Befristeten Rahmens.
In diesem Zusammenhang prüft die Kommission auch die bestehenden staatlichen Vorschriften, um die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Coronavirus-Ausbruchs zu überprüfen.