Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - 4. April 2024

Kapitalanleger-Musterverfahren: Kritik der BRAK im Gesetzentwurf aufgegriffen

BRAK, Mitteilung vom 03.04.2024

Kapitalanleger-Musterverfahren sollen effektiver gestaltet werden. Doch ein erster Reformentwurf ließ unter anderem das Verhältnis zur Abhilfeklage für Verbraucher im Unklaren. Die von der BRAK geäußerte Kritik hat die Bundesregierung nun aufgegriffen.

Das im Jahr 2012 eingeführte Musterverfahren bei den Oberlandesgerichten speziell für Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation soll weiterentwickelt werden, damit die Gerichte kapitalmarktrechtliche Massenverfahren besser bewältigen können. Das sieht der Ende Dezember vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Entwurf für ein zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) vor.

In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf begrüßte die BRAK dieses Ziel. Sie kritisierte jedoch die inkonsistente Regelung des Verhältnisses zwischen dem KapMuG und der im Oktober 2023 aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie eingeführten Abhilfeklage. Diese Kritik hatte sie auch bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Abhilfeklage angebracht.

Der Mitte März von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf greift einige der von der BRAK im Detail geäußerten Kritikpunkte auf.

Insbesondere wurde das Verhältnis von Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen klargestellt. Nunmehr ist vorgesehen, dass Verbandsklagen unabhängig von etwaigen Feststellungszielen eines parallel betriebenen Musterverfahrens fortgeführt werden können.

Ferner sollen künftig die Oberlandesgerichte autonom die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren, jedoch nicht länger nach billigem Ermessen, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Bestimmung nach billigem Ermessen jedenfalls dann der Parteiautonomie zuwiderliefe, wenn das Gericht durch die (Um-)Formulierung von Begehren der Parteien abrücken würde.

Die im Referentenentwurf noch enthaltene zweiwöchige Frist für den Antrag, das Musterverfahren zu erweitern, ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die BRAK hatte diese Frist als Beschneidung von Verfahrensrechten kritisiert

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2024