BRAK, Mitteilung vom 26.08.2020
Zu dem von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht angekündigten Vorschlag, die Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingt überschuldete Unternehmen, die bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wurde, darüber hinaus noch bis Ende März 2021 weiter auszusetzen, hat die BRAK sich in einer Initiativstellungnahme ambivalent geäußert.
Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die unabhängig von der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind, nicht über den 30.09.2020 hinaus ausgeweitet werden soll. Das „Scharfschalten“ der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ist aus Sicht der BRAK alternativlos. Unternehmen, die nicht mehr über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre fälligen Rechnungen zu bezahlen, müssen wieder zwingend Insolvenz anmelden.
Für vertretbar und sinnvoll hält die BRAK hingegen eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung. So könnten überschuldete Unternehmen in der jetzigen außergewöhnlichen Situation weiter stabilisiert werden. Zu hinterfragen sei jedoch, ob die Verlängerung der Aussetzung bis Ende März 2021 nötig ist. Denn je länger die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird und auch ein überschuldetes Unternehmen sich daher nicht veranlasst sehen muss, notwendige Schritte für seine Sanierung in die Wege zu leiten, desto mehr wird sich die Krise des Unternehmens weiter verschärfen und es geht für einen Sanierungsversuch wertvolle Zeit verloren.
Die BRAK warnt zudem ausdrücklich davor, die über den 30.09.2020 verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zum Anlass zu nehmen, den Eröffnungsgrund der Überschuldung ersatzlos zu streichen. Dieser müsse vielmehr angepasst werden: Der Prognosezeitraum sollte aus Sicht der BRAK von 24 Monaten auf zwölf Monate verkürzt werden.