EU-Recht - 30. April 2020

EuGH zum Schutz durch die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste

EuGH, Pressemitteilung vom 30.04.2020 zum Urteil C-584/18 vom 30.04.2020

Die Weigerung, einen Fluggast zu befördern, weil dieser angeblich unzureichende Reisedokumente vorgelegt habe, entzieht für sich genommen dem Fluggast nicht den durch die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährten Schutz.

Im Fall einer Klage des betreffenden Fluggastes hat das zuständige Gericht zu beurteilen, ob für die Nichtbeförderung vertretbare Gründe gegeben waren.

Am 6. September 2015 begab sich kasachische Staatsangehörige D. Z. zum Flughafen von Larnaka (Zypern), um mit einem Flug der rumänischen Fluggesellschaft Blue Air nach Bukarest (Rumänien) zu fliegen, wo er bis zum 12. September 2015 bleiben wollte. Bei der Kontrolle am Flughafen legte er seinen Reisepass, einen von der Republik Zypern ausgestellten befristeten Aufenthaltstitel, den von ihm zuvor über die Website des rumänischen Außenministeriums elektronisch gestellten Antrag auf Erteilung eines Visums für die Einreise nach Rumänien und die Antwort dieses Ministeriums vor, wonach er kein solches Visum benötige.

Die Mitarbeiter des Bodendienstes von Blue Air am Flughafen von Bukarest, die von den Angestellten der Gesellschaft, die im Auftrag von Blue Air am Flughafen von Larnaka handelte, kontaktiert worden waren, teilten mit, dass D. Z. ohne ein nationales Visum nicht nach Rumänien einreisen könne. Ihm wurde daher die Beförderung verweigert.

D. Z. erhob beim Eparchiako Dikastirio Larnakas (Bezirksgericht Larnaka, Zypern) Klage gegen Blue Air auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge dieser Nichtbeförderung entstanden sei.

Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bezirksgericht Larnaka den Gerichtshof um Auslegung des Beschlusses über eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen1, des Schengener Grenzkodex2 und der Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste3. Nach Art. 3 des Beschlusses können die vier Mitgliedstaaten, die dieser Beschluss betrifft, darunter Rumänien, von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten ausgestellte Visa und Aufenthaltstitel für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen.

Mit seinem Urteil vom 30.04.2020 hat der Gerichtshof zunächst entschieden, dass ein von diesem Beschluss betroffener Mitgliedstaat, wenn er sich, wie Rumänien, verpflichtet hat, den Beschluss und die in dessen Art. 3 vorgesehene Regelung anzuwenden und die von den anderen Mitgliedstaaten, an die dieser Beschluss gerichtet ist, ausgestellten einzelstaatlichen Visa und

Aufenthaltstitel als seinen eigenen Visa gleichwertig anzuerkennen, grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche in diesem Artikel genannte Dokumente für Aufenthalte, deren Dauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, anzuerkennen, und nicht im Einzelfall von dieser Regelung abweichen darf.

Da diese Bestimmung des Beschlusses die Kriterien der Unbedingtheit und hinreichenden Klarheit insoweit erfüllt, kann sich ein Drittstaatsangehöriger, der über ein Einreisevisum oder einen Aufenthaltstitel verfügt, die auf diese Weise anerkannt werden, gegenüber diesem Mitgliedstaat auf diese Bestimmung berufen (unmittelbare Wirkung).

Hingegen kann der Fluggast den Beschluss nicht dem Luftfahrtunternehmen entgegenhalten, das ihm die Beförderung mit der Begründung verweigert hat, dass die Einreise in den Bestimmungsmitgliedstaat von dessen Behörden verweigert worden sei, da das Luftfahrtunternehmen damit nicht als eine diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Einrichtung handelt. Die Aufgabe des Luftfahrtunternehmens ist offenkundig eine andere als die von Grenzschutzbeamten nach dem Schengener Grenzkodex. Es ist nämlich lediglich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Ausländer über die für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats erforderlichen Reisedokumente verfügt.

Des Weiteren hat der Gerichtshof unterstrichen, dass die Einreiseverweigerung gemäß dem Schengener Grenzkodex besonders strengen Formvorschriften unterliegt, durch die insbesondere die Verteidigungsrechte gewahrt werden sollen, und darauf hingewiesen, dass es gegen diesen Kodex verstößt, wenn ein Luftfahrtunternehmen einem Drittstaatsangehörigen die Beförderung verweigert, ohne dass diesem eine schriftliche und begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung mitgeteilt wurde.

Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Nichtbeförderung wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen für sich genommen dem Fluggast den nach der Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährten Schutz nicht entzieht. Es liefe nämlich dem Zweck dieser Verordnung, der ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste impliziert, zuwider, dem betreffenden Luftfahrtunternehmen die Befugnis einzuräumen, einseitig und abschließend zu beurteilen und zu entscheiden, ob vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, und den betroffenen Fluggästen damit den Schutz zu entziehen, der ihnen nach dieser Verordnung gewährt werden soll. Daher hat im Fall einer Klage das zuständige Gericht zu beurteilen, ob für diese Nichtbeförderung vertretbare Gründe vorliegen.

Insoweit steht die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens entgegen, die dessen Haftung für den Fall, dass einem Fluggast die Beförderung wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen verweigert wird, beschränkt oder ausschließt und dem Fluggast damit einen etwaigen Schadensersatzanspruch vorenthält.

Fußnoten

1 Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. 2014, L 157, S. 23).

2 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1).

3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).