OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Beschluss 11 S 12.20 vom 23.03.2020
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23. März 2020 den ebenfalls am 23. März 2020 gestellten Antrag eines Potsdamer Bürgers auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. März 2020 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelungen hinsichtlich der Untersagung „sonstiger Ansammlungen“ in § 1 Abs. 1 der Verordnung und hinsichtlich des Aufenthalts im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung verletzten den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit. Die angegriffenen Bestimmungen fänden eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und dessen Einstufung als Pandemie durch die WHO seien die angeordneten Schutzmaßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen und überschritten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht. Dass sie über die Regelungen hinausgingen, die am 22. März 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden seien, sei nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.