Fremdgeldverwaltung - 20. September 2017

Klare Verhältnisse

Der sorg­fältige Umgang mit fremden Ver­mögens­werten ist für die Büro­or­ga­ni­sa­tion einer Kanzlei oft eine Heraus­for­de­rung. Eine stren­gere Berufs­aufsicht ist geboten, wenn sich die Berufs­träger nicht selbst disziplinieren.

Rechtsanwälte können für ihre Mandanten Geld entgegennehmen und auch andere Vermögens­werte verwahren. Dazu bedarf es einer Vollmacht, die diese Befugnis einschließt (Geld­empfangs­voll­macht). Die Prozessvollmacht allein berechtigt nur zum Empfang der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten (§ 81 Zivil­prozess­ordnung – ZPO), nicht jedoch von Zahlungen, die in der Sache selbst erfolgen. Aber auch unabhängig davon können auf den Konten des ­Anwalts Gelder eingehen, die nicht für ihn, sondern für den Mandanten oder für Dritte bestimmt sind.

Offene Treuhandkonten

Anderkonten sind offene Treuhandkonten, dodie nur den Angehörigen bestimmter Berufe zur Verfügung stehen.

Zu den berufsrechtlichen Pflichten, die hier zu beachten sind, sagt § 43a Abs. 5 Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) allgemein, dass der Anwalt bei der Behandlung ihm anvertrauter Ver­mö­gens­werte zur erforderlichen Sorgfalt verpflichtet ist. Speziell zu fremden Geldern heißt es, dass diese unverzüglich an den Empfangs­be­rech­tig­ten weiterzuleiten oder aber auf ein Anderkonto einzuzahlen sind. Ergänzend und in teilweiser Wiederholung des Gesetzes­textes ordnet § 4 Abs. 2 der Berufsordnung der Anwälte (BORA) an, dass Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten sind. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten. In der Regel sind das Einzel­ander­konten. Auf einem Sammel­anderkonto dürfen Beträge über 15.000 Euro für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden. In Textform kann etwas anderes vereinbart werden. In jedem Fall ist über Fremdgelder unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen. Anderkonten sind offene Treuhandkonten, die nur den Angehörigen bestimmter Berufe wie Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern oder Wirt­schafts­prüfern zur Verfügung stehen. Diese sind gegenüber dem Kreditinstitut allein berechtigt und verpflichtet, müssen aber den oder die wirtschaftlich Berechtigten benennen. Die Details sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und der Sparkassen zu Anderkonten niedergelegt. Versucht ein Gläubiger des Anwalts oder sonstigen Kontoinhabers, in das Anderkonto zu vollstrecken, hat der wahre Berechtigte die Möglichkeit, Dritt­wider­spruchs­klage nach § 771 ZPO zu erheben und kann so den Zugriff auf das Anderkonto verhindern. Das ist der entscheidende Effekt des Anderkontos.

Das Problem der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Honorarforderungen gegen den Anspruch des Mandanten auf Auskehr von Fremdgeld stellt ein besonderes Problem dar. Zwar ist die Aufrechnung grundsätzlich möglich, da der Anspruch auf Auskehr von Fremdgeld seinem Inhalt nach auf Zahlung geht, jedoch sind zwei Punkte zu beachten. Nach den allgemeinen Regeln zur Aufrechnung kann auch mit Honorar­for­de­run­gen nur aufgerechnet werden, wenn diese ­fällig sind (§ 387 BGB). Honorarforderungen werden aber nach der ausdrücklichen Regelung in § 10 Abs. 1 des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetzes (RVG) erst dann fällig, wenn der Anwalt ­darüber abrechnet und dem Mandanten eine Honorarnote erteilt, die zu unterschreiben ist. Geht also Fremdgeld ein und will der Anwalt mit Honorar­for­de­rungen aufrechnen, muss er schleunigst das Honorar abrechnen, und zwar in der Form des ­§ 10 Abs. 1 RVG, sonst ist die Aufrechnung unwirksam und damit auch berufsrechtlich zu beanstanden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn es sich bei den Fremdgeldern um solche handelt, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind, § 4 Abs. 3 BRAO. Das sind beispielsweise Unterhaltszahlungen zur Weiterleitung an den Prozessgegner oder Beträge, die der Zahlung einer Kaution zur Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Straf­prozess­ordnung (StPO)) dienen.

Missbrauchstatbestände

So weit ist die Rechtslage klar. Die Rechte und Pflichten des ­Anwalts sind zwar überschaubar, jedoch eine Kontrolle, etwa durch die Rechtsanwaltskammern, findet nicht statt. Anders verhält es sich beispielsweise bei den Notaren, deren Kontoführung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Amtsführung regelmäßig geprüft wird. Die Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten nach § 43a Abs. 5 BRAO und § 4 BORA kann zwar zu Disziplinarmaßnahmen führen – bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft. Auch macht sich, wer sich an Fremdgeld vergreift, nach § 266 Straf­gesetz­buchs (StGB) der Untreue oder nach § 246 Abs. 2 StGB der veruntreuenden Unterschlagung strafbar. Das ist aber auch alles. Einem Missbrauch ist auf diese Weise nur mittelbar ein Riegel vorgeschoben. Weil das so ist, kommt die Veruntreuung von Fremdgeldern immer wieder vor – gemessen an der Zahl der Anwälte von rund 165.000 zwar eher selten, aber ein Dutzend Fälle pro Jahr, teils spektakulärer Art mit Schäden von mehreren Hunderttausend Euro, sind es doch, wie sich allein aus den Ent­schei­dungen des Senats für Anwaltssachen beim BGH und den Berichten in den Medien über Strafver­fahren ­gegen Anwälte ergibt.

Verschärfung der Regeln gescheitert

Versuche in der Satzungsversammlung, strengere Regeln einzuführen, beispielsweise die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeld an den Berechtigten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BORA) zu konkretisieren und die Zeitspanne auf maximal zehn Tage festzuschreiben, sind trotz zweimaligen Anlaufs gescheitert. Ausländische Berufsrechte sind da strenger, wie die zwei nachfolgenden Beispiele verdeutlichen.

Rechtslage in Österreich

In der Alpenrepublik hat der Rechtsanwalt „einem oder mehreren der Verschwiegenheit unterliegenden, von der zuständigen Rechtsanwaltskammer Beauftragten die Einsichtnahme in seine Anderkonten sowie die auf diese bezughabenden Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen“ (§ 43 Abs. 6 Richtlinie für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs). Die Kammer kann also bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten einschreiten und die Kanzleiführung vor Ort überprüfen (in Österreich Einschau genannt). Darüber hinaus hat der Disziplinarrat, eine Einrichtung, die in Österreich am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ­besteht und die es so in Deutschland nicht gibt, die Möglichkeit, gegen einen Rechtsanwalt die einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung zu beschließen, wenn die dringende Besorgnis besteht, dass die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung, führen könnte (§ 19 Abs. 1a Disziplinarstatut). Treuhandschaften sind ab einem Betrag von 40.000 Euro über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln (§ 10a Abs. 2 österreichische Rechts­anwaltsordnung). Dazu werden bei den Kammern Treuhand­bücher geführt.

Rechtslage in Frankreich

Noch weiter geht das Berufsrecht in Frankreich. Dort gilt das System der Caisse Règlement Pécuniaires des Avocats (CARPA). Das sind Fremdgeldkassen, die ihrerseits Teil der Selbst­ver­wal­tung der Anwaltschaft sind und bei den Rechtsanwaltskammern geführt werden. Über sie haben die französischen Anwälte alle Zahlungen von Geldern abzuwickeln, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Rechnung des Mandanten empfangen. Damit ist der Zahlungs­verkehr reglementiert und auf die Kammern verlagert. Missbräuche sind von vornherein aus­geschlossen.

Freiwillige Anwendung der GoBD

Von all dem ist das Berufsrecht in Deutschland weit entfernt. Das hindert jedoch keinen Anwalt, mehr zu tun, als das Berufsrecht vorschreibt. So kann er sich freiwillig den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) unterwerfen, auch wenn Anwälte an sich keine Bücher führen müssen und als Freiberufler berechtigt sind, den Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die GoBD schließen den Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit sowie den Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung ein. Auch ist die Unveränderbarkeit durch die Festschreibung von Buchungen gesichert. ­Damit wird zugleich die Führung von Anderkonten transparent gemacht und kann jederzeit der Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung sowie die korrekte, dem Berufsrecht entsprechende Weiterleitung von Fremdgeldern erbracht werden.

Verschwiegenheitspflicht und Zertifizierung

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 29. Juni 2017 können schließlich dem­nächst in viel stärkerem Maße als bisher und vor allem auf rechtssichere Weise Dienstleister in eine Kanzlei eingebunden werden. Man wird ihnen ganz unterschiedliche Aufgaben übertragen können, wie etwa die Wartung der EDV, aber auch die Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten (siehe hierzu die Begründung zum Entwurf des Gesetzes in Bundestagsdrucksache 18/11936, S. 22). Auch die Zertifizierung der Kanzlei durch externe Dienstleister gehört hierher (so ausdrücklich Bundestagsdrucksache 18/11936, S. 34). Die Dienstleister müssen nur ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (siehe § 203 Abs. 3 und 4 StGB sowie § 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO). Das entspricht den Pflichten, die bereits in der Berufsordnung normiert sind (§ 2 Abs. 5 BORA).
Ein Anwalt kann sich demnach freiwillig einem externen Auditing zu der Buchführung in seiner Kanzlei und dem korrekten Umgang mit fremden Vermögenswerten unterwerfen und dies als besonderes Qualitätsmerkmal herausstellen.

Foto: ryasick / Getty Images

MEHR DAZU

Der Beitrag knüpft an einen Aufsatz des Autors im Anwaltsblatt an, Juni 2017, Seite 604 ff.

Zum Autor

WH
Dr. Wieland Horn

Rechtsanwalt in München sowie Redaktionsbeirat beim DATEV magazin. Er ist Träger einer Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz.

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