Die Richter des Europäischen Gerichtshofs haben entschieden, dass künftig die Opt-in-Pflicht bei Cookies gelten soll. Eine automatische Voreinstellung für die Einwilligung zur Nutzung der kleinen Textdateien sei rechtswidrig. Das hat sowohl Folgen für Internetnutzer als auch für Webseitenbetreiber.

Nach einem Urteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH) ist eine Voreinstellung bei Cookies nicht zulässig. Für das Setzen der Cookies ist demnach die aktive Einwilligung des Internetnutzers (Opt-in) erforderlich. Bisher war hierzulande die Verarbeitung von Cookies ohne aktive Zustimmung grundsätzlich erlaubt. Doch mit dem Urteil ist nun eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten auf dem Rechner unzulässig.

Das bedeutet eine Mehrbelastung für Webseitenbetreiber. Aber auch für die Nutzer wird das Surfen im Netz umständlicher. Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks. Cookies können einen Mehrwert sowohl für Internetnutzer als auch für Webseitenbetreiber bieten. Dazu zählen etwa Warenkorb-Cookies, das Merken von Spracheinstellungen oder auch die Webseitenanalyse über Cookies. Webseitenbetreiber, etwa von Online-Shops, können mit Cookies ihr Angebot noch besser an die Bedürfnisse der Kunden anpassen.

Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die beim Aufrufen einer Webseite auf einem Computer oder anderen Endgeräten mit Internetzugang wie Smartphones abgelegt werden. Verwaltet werden Cookies über den Browser, mit dem man die Webseite aufruft. Cookies speichern Informationen über den Webseiten-Besuch wie etwa die Verweildauer, die aufgerufenen Unterseiten oder die Eingabe eines Suchbegriffs. Bei jedem Aufruf liest die Webseite vorhandene Cookies aus und verwendet diese bei Bedarf. So merkt sich der Browser beispielsweise die Login-Daten und fügt diese bei jedem Besuch der Internetseite automatisch ein.

Ganz unumstritten sind Cookies bei Internetnutzern allerdings nicht. 54 Prozent der in einer Bitkom-Studie befragten User gaben an, Cookies in ihren Browser-Einstellungen zu löschen. 39 Prozent zeigten sich genervt von Cookie-Bannern, fast ein Drittel (31 %) sah dagegen darin eine wichtige Information.

Online-Gewinnspiel als Zankapfel

Der Entscheidung des EuGH liegt ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zugrunde. Dieser hatte bezüglich einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber der Webseite Planet49 um Rechtshilfe von europäischer Ebene gebeten.

Auf der Anmeldeseite des Online-Gewinnspiels von Planet49 gab es ein Kästchen, bei dem bereits ein Häkchen gesetzt war. Damit lag die Zustimmung in das Setzen von Cookies – in diesem Fall die Verarbeitung von personenbezogene Daten durch den Webanalysedienstes Remintrex – automatisch vor. Remintrex wertet das Nutzer- und Surfverhaltens der Gewinnspielteilnehmer auf Websites von Werbepartnern aus. Das wiederum ermöglicht interessenbezogene Werbung.

Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband bemängelte diese Praxis und klagte. Er sah in dem auf Zustimmung voreingestellten Kästchen einen Verstoß. Es läge keine freiwillige Zustimmung in Kenntnis über das Was und Wie der Nutzung der Daten vor. Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar bei der Versendung von E-Mails und SMS – beispielsweise als Newsletter – eine aktive Zustimmung erforderlich ist, aber ein zwingendes Opt-in für die Verwendung von Cookies aus der Cookie-Richtlinie nicht zu entnehmen sei.

Autor: Sarah Gandorfer

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