Sozialversicherungsrecht | Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Berufung gegen das Urteil des SG Münster zurückgenommen (Az. L 8 BA 192/19).
Sozialversicherung | Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Am 14.07.2023 wurde die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) vom BMAS eingeleitet.
Gesetzgebung | Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf des Kabinetts zugestimmt.
Gesetzgebung | Der Bundestag hat am 01.12.2022 den Gesetzentwurf für ein achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in 2./3. Lesung gebilligt. Es enthält u. a. Regelungen zum Künstlersozialversicherungsrecht und zu Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gesetzgebung | Der Bundestag hat am 20.10.2022 erstmals über den Entwurf der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in 1. Lesung beraten. Weitere Änderungen sind u. a. im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geplant. Auch soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten und bei Erwerbsminderungsrenten geändert werden (BT-Drucks. 20/3900).
Sozialversicherungsrecht | Das BMAS hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben.
Hörbar Steuern - Der DATEV-Podcast | Worauf Unternehmen achten sollten, wenn sie kreative Leistungen beauftragen.
Sozialversicherungsrecht | Für einen Fußballtrainer, der aufgrund seiner Popularität zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. So entschied das SG Darmstadt (Az. S 8 R 316/17).
Künstlersozialabgabe | Das BMAS hat zur KSA-VO 2022 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 4,2 Prozent betragen.
Sozialversicherungsrecht | Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 Prozent betragen. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 hat das BMAS am 20.10.2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.