Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit - 26. September 2016

Wenn andere schlafen oder feiern …

Sie drucken Zeitungen und backen Brötchen. Sie retten Leben oder halten Produktionen am Laufen. Sie sorgen für Sicherheit und Sauberkeit auf unseren Straßen. Die Gründe für Nacht- oder Sonn- und Feiertagsarbeit sind vielschichtig.

Manche lockt die Schichtzulage, andere sehen darin eine Chance, Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bekommen. Für nicht wenige Menschen mit geringer beruflicher Qualifikation ist Sonn- und Feiertagsarbeit oft auch die einzige Möglichkeit, überhaupt Geld zu verdienen. Wiederum andere müssen die unattraktiv anmutende Arbeitszeit als Teil ihres Berufsbilds einfach hinnehmen. Unsere Gesellschaft jedenfalls kann es sich nicht leisten, auf diese Menschen zu verzichten.

Nachtarbeit

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Als Nachtzeit werden dabei die Stunden zwischen 23 bis 6 Uhr verstanden. Bei der Nachtarbeit darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann die Arbeitszeit von Nachtarbeitern aber bis auf zehn Stunden verlängert werden.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Nach dem ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Ruhezeit des Arbeitnehmers muss sich mit dem Kalendersonntag decken und für jeden Sonntag mindestens 24 Stunden betragen. Das ArbZG sieht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, etwa für Rettungspersonal oder Krankenhausbedienstete, für Feuerwehrleute und Polizeibeamte sowie natürlich auch für Schichtarbeiter.

Nachtzuschlag

Eine Arbeitsleistung zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Bevölkerung frei hat, soll finanziell honoriert werden. Daher gibt es zum Arbeitslohn für Nachtarbeit einen Zuschlag. Ist der Stundenlohn nicht höher als 25 Euro, erhalten Nachtarbeiter einen steuerfreien Zuschlag von 25 bis 40 Prozent auf den normalen Lohn. Übersteigt der Grundlohn die 50- Euro-Marke nicht, sind die Zuschläge zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Wer über 50 Euro liegt, muss beide Abgaben zahlen. Der Zuschlag wird als Ausgleich gezahlt für die mit dieser Arbeit verbundenen Belastungen, für Störungen im Lebensrhythmus des Arbeitnehmers sowie für gesellschaftliche Nachteile, die wegen der Arbeitszeiten entstehen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschlag kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch die betriebliche Übung kann einen Anspruch begründen.

Ersatzruhetag

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Dann hat der Arbeitgeber für diese Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Für die an Sonn- oder Feiertagen tagsüber geleistete Arbeit ist hingegen ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Beitragsfalle

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind also lohnsteuer- und beitragsfrei. Aber leider nicht immer. Beitragspflichtig werden die Zuschläge dann, wenn die Arbeit etwa an Feiertagen, bei Krankheit oder im Urlaub ausfällt. Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung fordern seit einiger Zeit für SFN-Zuschläge Sozialversicherungsbeiträge nach. Betroffen sind vor allem Betriebe im Taxi- bzw. Hotel- und Gaststättengewerbe. Den arbeitsrechtlichen Vorschriften zufolge besteht auch dann einen Anspruch auf die Zuschläge, wenn die Arbeit, wie an Feiertagen, bei Krankheit oder Urlaub, ausgefallen ist. Die Mitarbeiter sind so zu vergüten, als hätten sie an diesen Tagen wirklich gearbeitet.

Kehrseite der Medaille

Unabhängig davon bestimmt der Wechsel von Tag und Nacht unseren Lebensrhythmus.  Der Mensch ist normalerweise am Tag aktiv und ruht in der Nacht. Und das Wochenende dient ebenfalls der Regeneration. Nacht- und Wochenendarbeiter müssen folglich ihren Bio-Rhythmus anpassen. Nicht allen gelingt das. Mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, psychische Reizbarkeit und Neigung zur Depression sind die häufigsten Beschwerden. Auch das BVerfG stellte 1992 fest, dass Schichtarbeit mit regelmäßigem Nachteinsatz grundsätzlich für jeden Menschen schädlich sei. Neben den gesundheitlichen Auswirkungen sind häufig auch zu soziale Beeinträchtigungen zu bemerken. So bewahrheitet sich also hier ein Grundsatz: Geld allein ist nicht alles im Leben!

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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