Vorausgefüllte Steuererklärung und Vollmachtsdatenbank - 17. März 2015

Vorausgefüllte Steuererklärung und Lohnersatzleistungen

Datenübermittelnde Institutionen wie z. B. Kranken- und Rentenversicherungsträger oder Arbeitgeber sind jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres verpflichtet, steuerlich relevante Daten für das abgelaufene Kalenderjahr elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Daten können Sie nun in die Einkommensteuer-Erklärung übernehmen.

Die von der Finanzverwaltung bereitgestellten steuerlichen Daten lassen sich in DATEV Einkommensteuer über „Mandant | Daten holen | E-Steuerdaten | (VaSt) abfragen“ übernehmen.

Alternativ können Sie neben dem Einzelabruf auch Daten für mehrere Mandanten abrufen (im DATEV Arbeitsplatz pro über die Geschäftsfeldübersicht Einkommensteuer bzw. Geschäftsfeldübersicht Einkommensteuer beschränkte Steuerpflicht). Hierzu markieren Sie in der Übersicht die entsprechenden Mandantenbestände und wählen im rechten Zusatzbereich „Steuern, E-Steuerdaten abfragen“.

Für den Veranlagungszeitraum 2014 wurde der bisherige Datenumfang der sogenanntenvorausgefüllten Steuererklärung um die Lohnersatzleistungen erweitert. Damit werden folgende VaSt-Daten von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellt:

  • Daten der Lohnsteuerbescheinigung,
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • Beiträge zu privaten Rürup-Rentenversicherungen,
  • Altersvorsorgebeiträge zur Riester-Rente,
  • Daten der Rentenbezugsmitteilung.
  • Neu seit Veranlagungszeitraum 2014: Lohnersatzleistungen

Steuerberater prüft

Dass auch eine vorausgefüllte Steuererklärung noch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten vom Steuerberater geprüft werden muss, sollten auch Ihre Mandanten wissen.

Um darüber zu informieren, können Sie beispielsweise den kostenlosen E-Content-Banner für Ihre Kanzlei-Website verwenden.


Banner für die Kanzlei-Website

Durch einen Klick auf den Banner erfahren Ihre Mandanten, was sich mit der vorausgefüllten Steuererklärung für ihn ändert und welche Vorteile Sie als Berater ihm bieten.

Weitere Informationen

Mehr zum Datenumfang und zu weiteren Voraussetzungen lesen Sie auf www.datev.de/esteuern oder in Dok.-Nr.
1080498
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Mehr zum Banner auf
www.datev-e-content.de
unter „Videos, Demos, Banner“, Steuern und Expertisen.