Neuregelung - 4. Juni 2020

Steuerberatervergütungsverordnung 2020 geändert

Steuerberatervergütungsverordnung wird im Jahre 2020 durch die 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen ein weiteres Mal geändert.

Die von der Bundesregierung beschlossene Mantelverordnung wurde am 05.06.2020 vom Bundesrat verabschiedet. Der Referentenentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Die Anforderung, dass der Steuerberater Rechnungen eigenhändig unterschreiben muss, entfällt. Erteilt der Mandant seine Zustimmung, kann der Steuerberater somit seine Rechnung auch in Textform zuleiten. Diese Änderung dient der Digitalisierung in den steuerberatenden Berufen.
  • Die Obersätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens beziehungsweise des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Tabellen A bis D) werden aufgrund gestiegener Kosten erhöht.
  • Die Tabelle E wird ersatzlos gestrichen, da für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sinngemäß auf die Vorschriften des RVG verwiesen wird.
  • Mit der Erhöhung des Auslagenersatzes für Geschäftsreisen werden die Werte an die des RVG angeglichen.
  • Die Regelung zur Prüfungsteilnahme wird um Nachschauen ergänzt. So kann der Steuerberater zukünftig beispielsweise auch für die Teilnahme an einer Kassen-Nachschau oder Umsatzsteuer-Nachschau eine Zeitgebühr erheben.

Die Änderungen der Steuerberatergebührenverordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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