Viele Kanzleien nutzen schon heute die Vollmachtsdatenbank, um die Freischaltung für den Datenabruf der vorausgefüllten Steuererklärung für ihre Mandanten zu erhalten. Mit der Vollmachtsdatenbank 2.0 wird es Prozessverbesserungen geben, die besonders für die Freischaltung des Steuerkontos Erleichterung bringen.
Freigabe voraussichtlich Mitte April 2017
Die Finanzverwaltung passt ihre internen Systeme an, so dass künftig (voraussichtlich ab Mitte April 2017) die übermittelten Vollmachten vollständig von der Finanzverwaltung verarbeitet werden können. Mit der Übermittlung der Vollmacht erhält dann das Finanzamt Kenntnis von der Bekanntgabevollmacht und der zugehörigen Bekanntgabeadresse. Eine gesonderte Mitteilung an das Finanzamt ist somit nicht mehr notwendig. Enthält die Vollmacht neben dem Recht auf Abruf der vorausgefüllten Steuererklärung auch das Recht auf Abruf des Steuerkontos, wird dieses nach erfolgreicher Übermittlung automatisch freigeschalten. Damit entfällt sowohl die landesspezifische „besondere Papier-Vollmacht“ für die Steuerkontoabfrage als auch der bisher erforderliche elektronische Registrierungsantrag mit Steuerkonto online. Die Freischaltung beider Datenabrufe erfolgt innerhalb weniger Tage, da das Anschreiben an den Mandanten und somit die Wartefrist von bis zu 37 Tagen entfällt. Mit der Funktionserweiterung können künftig auch Unternehmensvollmachten übermittelt und deren Steuerkonten freigeschalten werden.
Notwendige Anpassungen
Um das neue Verfahren nutzen zu können, sind Anpassungen an der Vollmachtsdatenbank notwendig.
Bereits erfasste Vollmachten in der Vollmachtsdatenbank bleiben weiterhin bestehen und müssen von der Kanzlei nicht erneut übermittelt werden. Damit bei diesen auch das neue Verfahren wirksam wird, werden die bisher noch nicht übermittelten Inhalte der Vollmachten automatisch von DATEV an die Finanzverwaltung übertragen. Somit erfolgt eine Freischaltung des Steuerkontos auch für Steuernummern, die in bestehenden Vollmachten erfasst sind. Enthalten die Vollmachten noch nicht alle Steuernummern, sollten diese nachgetragen werden.
Berechtigungen des Steuerkontoabrufs, die über das bisherige länderspezifische Verfahren eingeholt wurden, bleiben davon unberührt und können weiterhin genutzt werden. Bei einem elektronischen Datenabruf wird automatisch geprüft, ob eine Berechtigung nach dem bisherigen Länderverfahren oder über die Vollmachtsdatenbank vorliegt.