- 7. Februar 2017

Neue Information der DGUV zur Abgabefrist Lohnnachweis digital

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat auf ihrer Homepage zur Abgabefrist des digitalen Lohnnachweises eine Ergänzung veröffentlicht.

Auf der Seite der DGUV findet sich zur Abgabefrist des digitalen Lohnnachweises folgender Wortlaut:

2. Wann muss ich meinen jährlichen Lohnnachweis digital spätestens eingereicht haben?

Der gesetzlich festgelegte Meldetermin für den Lohnnachweis digital ist der 16. Februar des Folgejahres.

Hier ein Beispiel: Der Lohnnachweis digital für das Meldejahr 2018 muss spätestens bis zum 16.02.2019 erstattet werden.

Wichtig:

Im Übergangszeitraum für die Meldejahre 2016 und 2017 ist es wichtig, dass sowohl der herkömmliche als auch der digitale Lohnnachweis übermittelt wird, um eine richtige Beitragsberechnung in der Zukunft sicher zu stellen.

Wird kein digitaler Lohnnachweis erstellt, handelt es sich grundsätzlich um einen Meldeverstoß nach § 111 SGB IV. Im Rahmen der Qualifizierungsphase werden jedoch keine Sanktionen verhängt, wenn der digitale Lohnnachweis für 2016 verspätet nach dem Meldetermin im 1. Halbjahr 2017 übermittelt wird.

Ist aus technischen Gründen eine Meldung über das Entgeltabrechnungsprogramm nicht möglich, kann die Abgabe auch über die Ausfüllhilfe erfolgen. Wurden aus dem Entgeltabrechnungsprogramm bereits die Stammdaten erfolgreich abgerufen, sollte dieser Stammdatenabruf storniert werden. Wird sv-net genutzt, wird über diese Anwendung auch der erforderliche Abgleich der Stammdaten durchgeführt.

Hinweis:

Während der Übergangsphase (Meldejahre 2016/2017) ist die Abgabe des herkömmlichen Lohnnachweises im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren weiterhin bis zum 11.02. des Folgejahres erforderlich.“

Weitere Informationen

Diese und weitere Informationen zur Einhaltung von Fristen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: