Novelle des § 203 StGB - 7. November 2017

Geheimnisschutz: Änderungen in Kraft – jetzt Verschwiegenheitserklärung abschließen

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten am 9. November 2017 Änderungen des § 203 StGB zum Schutz von Berufsgeheimnissen in Kraft. Sie sollen die Beauftragung externer (IT)-Dienstleister vereinfachen, machen aber auch den Abschluss einer gesonderten Verschwiegenheitserklärung erforderlich.

Durch die Neuregelungen wird die Strafbarkeit bei der Verletzung von Berufsgeheimnissen auch auf externe Dienstleister ausgedehnt. Geben diese Dienstleister Berufsgeheimnisse unbefugt preis, machen sich künftig aber auch die Auftraggeber selbst strafbar, es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Schutz vor möglicher Strafbarkeit bietet nur eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Dienstleister, die letzteren zur Verschwiegenheit verpflichtet.

DATEV unterstützt Sie und bietet Ihnen den Abschluss einer solchen Vereinbarung an. Schützen Sie sich vor einer möglichen Strafbarkeit und schließen Sie die Vereinbarung hier mit wenigen Klicks ab.

Weitere Informationen zu den Änderungen des § 203 StGB finden Sie auch im
DATEVmagazin
und im
DATEV-Blog
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