DATEV EU-Vorsteuervergütung - 20. Juni 2018

Erstattung von im EU-Ausland gezahlter Umsatzsteuer

Ein im Inland ansässiges Unternehmen, das Umsatzsteuer im EU-Ausland gezahlt hat, kann die Rückerstattung nur über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) beantragen.

Die Programme EU-Vorsteuervergütung oder EU-Vorsteuervergütung für Unternehmen unterstützen die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern. Bereits erfasste Buchungen lassen sich durch Anbindung an die DATEV Rechnungswesen-Programme übernehmen. Beim Buchen eines vorsteuervergütungsrelevanten Belegs über die Soforterfassung können Sie weitere antragsrelevante Daten eingeben. Länderspezifische Informationen unterstützten Sie dabei, den Antrag für das entsprechende Land fehlerfrei zu stellen.

Via Massendatenschnittstelle lassen sich mehrere Vorsteuervergütungsanträge gleichzeitig ans BZSt schicken. Dadurch müssen Sie keine Einzelanträge stellen. Die Anträge können länderübergreifend und direkt aus dem Programm gestellt werden. Sie müssen sich nicht gesondert in das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (Mein BOP) einloggen.

Zertifikat für die EU-Vorsteuervergütung frühzeitig beantragen

Wenn Sie die Massendatenschnittstelle nutzen möchten, benötigen Sie ein gültiges BOP-Zertifikat. Dazu müssen Sie sich beim Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (Mein BOP) registrieren. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein. Erstattungsanträge aus dem VZ 2017 müssen bis spätestens 30. September 2018 über das Online-Portal des BZSt eingereicht werden (Bitte beachten Sie, dass der 30. September dieses Jahr auf einen Sonntag fällt).