Übergangsregelung für Umsatzsteuerpflicht - 24. Juli 2019

DATEV hilft bei Umsetzung von § 2b Umsatzsteuergesetz

Für Kommunen und Kirchen ist bereits Anfang 2017 eine Neuordnung der Umsatzbesteuerung in Kraft getreten, die viele Fragen aufwirft. Frühere umsatzsteuerfreie Tätigkeiten können für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Zukunft umsatzsteuerpflichtig sein. Bis Ende 2020 hat die öffentliche Hand auf Antrag Zeit, Prozesse umzustellen.

Die Neuregelung des § 2b im Umsatzsteuergesetz fordert erstmalig, Aktivitäten öffentlicher Körperschaften steuerlich zu beurteilen. Waren manche Tätigkeiten bislang umsatzsteuerfrei, können sie künftig für juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtig sein.

Durch die gesetzliche Änderung gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer und unterliegt der Umsatzbesteuerung, sobald sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit sollen private Unternehmen nicht länger benachteiligt werden. Ausgenommen von der Neuregelung sind Handlungen innerhalb der öffentlichen Gewalt oder ein Jahresumsatz von gleichartigen Tätigkeiten unter 17.500 Euro. In derartigen Fällen zählen die juristischen Personen als Nichtunternehmer – und bewirken keine Wettbewerbsverzerrung gegenüber privaten Unternehmen.

Auf Antrag haben öffentliche Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, notwendige Prozesse anzupassen. Hier bietet DATEV Unterstützung – nicht nur, um die neuen Vorgaben umzusetzen, sondern auch, um Prozesse nachhaltig zu optimieren. DATEV Rechnungswesen stellt korrekte Steuerschlüssel bereit, erstellt automatisierte Umsatzsteuervoranmeldungen und übermittelt die Daten aus der Anwendung über das Rechenzentrum oder Telemodul an die Finanzbehörde. Damit ist sichergestellt, dass die Anforderungen des § 2b UStG vollständig umgesetzt werden.