Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion nötig - 23. Juni 2022

beSt – jetzt unbedingt vorbereiten!

Um das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen, sind grundsätzlich keine besonderen technischen Vorbereitungen zu treffen.

Um das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen, sind grundsätzlich keine besonderen technischen Vorbereitungen zu treffen, prinzipiell genügen ein handelsübli­cher PC und ein Internetzugang. Die Hersteller von Kanzlei-Soft­ware sind gerade dabei, die Schnittstelle der Bundeskammer in ihre Lösungen zu integrieren. Kanzleien, die keine Fach-Soft­ware verwenden, werden über einen lokalen Client auf das beSt zugreifen können, den die Bundessteuerberaterkammer kosten­frei bereitstellt.

Vorhanden sein muss aber ein gültiger Personalausweis (Online- Ausweis) mit freigeschalteter eID-Funktion, da die Zugriffsbe­rechtigung über diese Funktion abgesichert wird. Sollte auf dem persönlichen Online-Ausweis die eID-Funktion noch nicht akti­viert sein, empfiehlt es sich also, dies frühzeitig zu veranlassen. Die Aktivierung der eID eines bestehenden Personalausweises oder das Rücksetzen einer vergessenen Ausweis-PIN kann on­line beantragt werden (www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de). Falls sogar erst ein neuer Personalausweis beantragt werden muss, ist eine Vorlaufzeit von mehreren Wochen einzuplanen.

Für den Einsatz der eID-Funktion wird dann ein zertifizierter Kar­tenleser benötigt. Alternativ dazu kann auch ein Smartphone oder Tablet verwendet werden, das den Near-Field-Communication- Standard (NFC) unterstützt. Die außerdem nötige Software Aus­weisApp2 wird frei im Internet bereitgestellt. Über diese App wer­den dann für die Authentifizierung die Ausweisdaten nach Freiga­be durch den Nutzer elektronisch übermittelt. Auf der Website der AusweisApp2 wird eine stets aktuelle Liste der kompatiblen Geräte gepflegt (www.ausweisapp.bund.de/kompatible-kartenleser).

Nur Berufsträger sind nach dem gesetzlichen Rechtekonzept des beSt berechtigt, Nachrichten zu versenden. Die Abholung und die Vorbereitung von beSt-Nachrichten können jedoch an ausge­wählte Mitarbeiter delegiert werden. Dafür müssen neben tech­nischen Voraussetzungen auch Rechtevergaben und mögliche Anpassungen der Kanzleiprozesse berücksichtigt werden.

MEHR DAZU

finden Sie unter www.datev.de/best