ELSTER - 18. Dezember 2017

Änderungen im Prozess der Steuerdeklaration zum 01.01.2018

Zukünftig ist nur noch das Authentifizierungsverfahren ohne Abgabe der Komprimierten Erklärung zugelassen. Außerdem wird die bisherige Belegvorlagepflicht durch eine Belegvorhaltepflicht ersetzt.

Elektronische Datenübermittlung nur noch ohne Komprimierte Erklärung

Das Verfahren der Elektronischen Datenübermittlung mit Abgabe der Komprimierten Erklärung entfällt.

Zukünftig ist nur noch das Authentifizierungsverfahren ohne Abgabe der Komprimierten Erklärung zugelassen. Statt der Komprimierten Erklärung bietet die Finanzverwaltung ein sogenanntes „Freizeichnungsdokument“ an.

Das neue Freizeichnungsdokument enthält ein Unterschriftenfeld. Dieses dient ausschließlich dem Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Mandanten. Das Freizeichnungsdokument darf nicht bei der Finanzverwaltung eingereicht werden. Im Zuge der Umstellung entfällt der Druck der Telenummer auf dem neuen Freizeichnungsdokument.

Belegvorlagepflicht wird abgelöst durch Belegvorhaltepflicht

Ebenfalls wird ab VZ 2017 die bisherige Belegvorlagepflicht durch eine Belegvorhaltepflicht ersetzt (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens).

Papierbelege müssen dann nicht mehr mit der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch zu Nachweiszwecken im Rahmen der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden (§ 147 AO).

Beachten Sie, dass die Einreichung von Belegen generell nicht mehr erforderlich ist und dazu führen kann, dass die Erklärung personell veranlagt wird.

Ausblick: Die Finanzverwaltung arbeitet an einer Lösung, Belege digital nachzureichen. Sobald diese Schnittstelle zur Verfügung steht, werden wir Ihnen diesen Weg ebenfalls ermöglichen und Sie darüber informieren.