- 8. März 2017

Änderung des Abzinsungszeitraums für Altersversorgungsverpflichtungen

In der 942. Sitzung des Bundesrats am 26.02.2016 wurde der vom Bundestag am 18.02.2016 verabschiedete Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften bestätigt.

Die Änderungen der handelsrechtlichen Vorschriften betreffen die Abzinsung der Pensionsrückstellungen. Aufgrund des längerfristig niedrigen Zinsniveaus sinkt der Abzinsungszinssatz seit einigen Jahren. Um den Effekt der dadurch steigenden Pensionsrückstellungen abzumildern, wird der Zeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes von 7 auf 10 Jahre verlängert.

Freiwillig kann es bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und vor dem 1. Januar 2016 enden (Wirtschaftsjahr 2015) angewendet werden.

Mithilfe des Programms Daten-Analyse-System (DALY) können Sie prüfen, welche Mandanten Pensionsrückstellungen bilanziert haben. Anhand dieser Ergebnisse können Sie gemeinsam mit Ihrem Mandanten entscheiden, ob eine freiwillige Anwendung für den Jahresabschluss 2015 in Frage kommt.