Steuerberaterplattform - 3. März 2022

Plattform für Berater

Mit einer speziellen digitalen Plattform sowie einem besonderen elektronischen Postfach wird auch den steuerlichen Beratern die Kommunikation mit Gerichten, Behörden und anderen Berufsträgern auf digitalem Wege ermöglicht, wie Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, erläutert.

DATEV magazin: Herr Prof. Dr. Schwab, was versprechen Sie sich von der Steuerberaterplattform beziehungsweise dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach – kurz beSt – mit Blick auf die Digitalisierung des Berufs­stands?

PROF. DR. SCHWAB: Digitale Prozesse begleiten uns nicht erst seit Corona im Kanzleialltag, schon immer hat die Digitalisie­rung in der Steuerberaterbranche einen hohen Stellenwert. Je weiter die Digitalisierung auch in weiteren Bereichen der Ver­waltung voranschreitet, umso mehr verändert sie auch unsere Arbeit und schafft darüber hinaus neue Perspektiven und Chan­cen. In dieser zunehmend digitalisierten Welt liegt es im Inter­esse unseres Berufsstands, dass die besondere Stellung als Or­gan der Steuerrechtspflege auch bei der Nutzung von Online- Diensten oder beim Versenden von Nachrichten rechtssicher und für alle Partner erkennbar und nachvollziehbar nachgewie­sen werden kann. Dies wird durch die Verknüpfung der persön­lichen digitalen Identität mit dem Berufsträgerattribut aus dem Berufsregister erreicht. Diese Identität ist gleichzeitig Basis für das beSt als auch für das Agieren im digitalen Umfeld, zum Bei­spiel durch Nutzung von OZG-Diensten. Die Steuerberaterplatt­form ist daher ein großer Schritt in Richtung Zukunft für einen noch moderneren und digitaleren Berufsstand.

Können Sie die Funktion der Steuerberaterplattform und des beSt kurz erläutern beziehungsweise beide Begriffe gegeneinander abgrenzen?

Mit der Steuerberaterplattform wollen wir erreichen, dass alle Steuerberaterinnen und Steuerberater fest und zukunftssicher in die neuen digitalen Abläufe aller Verwaltungsprozesse einge­bunden sind. Die Verwaltungen planen die Kommunikation ih­rer Landesportale oft nur direkt zwischen Behörde und Antrag­steller beziehungsweise Empfänger. Im Unternehmensbereich wird dabei leider meist vergessen, dass Steuerberater für ihre Mandantenunternehmen Anträge stellen oder Verwaltungs­akte empfangen. Sie sind also in viele Verwaltungsvorgän­ge als Bevollmächtigte ein­gebunden. Um zukünftig hier und auch in anderen di­gitalen Ökosystemen im Auf­trag der Mandanten agieren zu können, benötigt der Be­rufsstand daher eine digitale Infrastruktur mit einer digita­len Identität. Die Steuerbera­terplattform ermöglicht dies. Mit der Errichtung des beSt, dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, – als erstem Anwendungsfall der Plattform – schaffen wir die ordnungspolitischen Rah­menbedingungen für eine eindeutige, aner­kannte und damit vertrauenswürdige digitale Ad­resse für alle Steuerberater und Kanzleien, für Nachrichten, die den versendenden Steuerberater eindeutig als Steuerberater ausweist und ihn rechtssicher erreichbar macht. Die Verwal­tung der Adressen, der Infrastruktur und der Sicherheit liegt da­bei in der Hoheit des Berufsstands und ist unabhängig von an­deren Interessen und Einflüssen. Der Berufsstand kann somit auf Augenhöhe mit den anderen rechtsberatenden Berufen am EGVP-Nachrichtenverkehr teilnehmen.

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basieren die Steuerberaterplattform und das beSt?

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind vom 1. Januar 2023 an verpflichtet, das besondere elektronische Steuerbera­terpostfach, kurz: beSt, zu nutzen. So schreibt es das Steuer­beratungsgesetz vor.

Wann soll das beSt verbindlich kommen und wie erfolgen Einrichtung und Betrieb der Steuerberaterplattform?

Die Inbetriebnahme des beSt ist zum 1. Januar 2023 geplant. Die Bundessteuerberaterkammer wird eine Fach-Software- Schnittstelle zur Verfügung stellen, damit Fach-Software-Her­steller das beSt in ihre Lösungen integrieren können. Dazu laufen bereits die Vorbereitungen. Für das Senden von Nach­richten aus dem beSt ist eine Authentifizierung mit dem neuen Personalausweis vorgesehen. Sollte auf dem persönlichen neuen Personalausweis die eID-Funktion noch nicht aktiviert sein, empfehle ich allen, dies frühzeitig zu veranlassen. Der Berufsträger wird dann rechtzeitig eine Aufforderung zur Re­gistrierung bekommen, um sich dann in einem einmaligen Vorgang für sein beSt registrieren zu können. Nach Einrich­tung des beSt übermittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister.

Warum brauchen die steuerlichen Berater das beSt, warum reicht De-Mail nicht mehr aus?

Wir benötigen das beSt, um allen Steuerbe­ratern eine sichere, einheitliche und einfa­che elektronische Kommunikationsmög­lichkeit zur Verfügung zu stellen. Die be­sondere Stellung des Berufsträgers als Or­gan der Steuerrechtspflege auch bei der Nutzung von Online-Diensten oder beim Versenden von Nachrichten ist damit rechtssicher und für alle Partner erkennbar und nachvollziehbar nachgewiesen. Darü­ber hinaus sind Steuerberater verpflichtet, Nachrichten mit Gerichten und Behörden auf einem sicheren Übermittlungsweg auszutauschen. Da De-Mail nicht geeignet ist, die Berufsträgereigenschaft zu bestätigen, würden Steuer­beraterinnen und Steuerberater gegenüber den Gerichten auf einer Ebene mit Bürgern stehen, was jedoch der Rolle als Or­gan der Steuerrechtspflege nicht gerecht wird. De-Mail kann zudem nicht für die sichere Kommunikation mit anderen Steu­erberatern, Anwälten und Notaren genutzt werden.

Warum konnte man die steuerlichen Berater nicht an das bereits bestehende Anwaltspostfach, das beA, anschlie­ßen?

Weil es sich um ein Anwaltspostfach handelt und die Steuer­berater Mitglieder der Steuerberaterkammern sind. Bei der Plattform erfolgt der Nachweis der Berufsträgereigenschaft weiterhin durch die Kammer als Selbstverwaltungsorgan und mit einer besonderen Vertrauensstellung. Dies gilt ebenso für die Verknüpfung der persönlichen Identität mit der Unternehmensidentität der Kanzlei als Berufsausübungsgesell­schaft sowie mit dem Nachweis der Stellvertretungsrolle für den Mandanten gemäß der Vollmachtsdatenbank. Die Steuer­beraterplattform wird mit der in der Kanzlei eingesetzten Fachsoftware über eine Schnittstelle verknüpft. Damit kann auch das beSt sehr gut in die Kanzleiabläufe integriert wer­den, und es wird in der Anwendung sehr komfortabel sein. Für Steuerberater, die keine Fach-Software verwenden, ist das Steuerberaterpostfach über eine Stand-alone-Lösung erreichbar. Wir haben bei der Vergabe des Auftrags für das beSt großen Wert auf die Aspekte Sicherheit gelegt. Es gibt eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die über­mittelten Nachrichten liegen somit zu keinem Zeitpunkt au­ßerhalb der Verfügungsbereiche von Absender und Empfän­ger unverschlüsselt vor. Weder die BStBK noch deren techni­scher Dienstleister können Nachrichteninhalte einsehen.

Werden beA und beSt miteinander kommunizieren können?

Ja, denn beide Postfächer werden den EGVP/OSCI-Standard unterstützen.

Entstehen Pflichten, nachdem das beSt in der Kanzlei eingerichtet wurde?

Ab dem 1. Januar 2023 unterliegen Angehörige des Berufs­stands der Verpflichtung, das beSt einzurichten. Es besteht be­rufsrechtlich eine passive Nutzungspflicht. Ergänzend dazu ist verfahrensrechtlich das beSt als sicherer Übermittlungsweg einzurichten, dies ist die sogenannte Einrichtungspflicht. Für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte wird verfahrensrechtlich ab dem 1. Januar 2023 eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Doku­menten an die Gerichte bestehen. Da die Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten damit einer aktiven und passiven Nutzungspflicht hinsichtlich des beSt unterlie­gen und die Nutzung des beSt nur über die Steuerberaterplatt­form möglich ist, ist es zwingend erforderlich, dass sich Steu­erberater, Steuerbevollmächtigte und die Berufsausübungsge­sellschaften einmalig auf der Steuerberaterplattform registrie­ren.

Müssen die Berater mit den Behörden zwingend über das beSt kommunizieren, sobald es eingerichtet wurde?

Ausschließlich die Zustellung von elektronischen Dokumenten an die Gerichte ist ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend, dies besagt die aktive Nutzungspflicht. Abgesehen davon besteht keine Verpflichtung, mit den Behörden über das beSt zu kom­munizieren, solange die Zustellungen und der Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis genommen werden, dies besagt die passive Nutzungspflicht.

Was versteht man unter aktiver und passiver Nutzungs­pflicht und wie steht hierzu die Einrichtungspflicht?

Wie bereits angesprochen, unterliegt der jeweilige Postfachin­haber berufsrechtlich einer passiven Nutzungspflicht. Ergän­zend dazu ist er verfahrensrechtlich zu einer Einrichtungs­pflicht verpflichtet. Darunter versteht man, dass der Inhaber des beSt die für die Nutzung erforderlichen technischen Ein­richtungen bereitzustellen hat. Die passive Nutzungspflicht besagt, dass sowohl die Zustellungen als auch der Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis genommen werden müssen. Diese beiden Pflichten bestehen ab dem 1. Januar 2023. Unter der aktiven Nutzungspflicht versteht man wieder­um die Zustellung von elektronischen Dokumenten an die Ge­richte, ebenfalls ab dem 1. Januar 2023.

Welche Konsequenzen drohen, wenn man sich als Steuerberater nicht registriert?

Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Plattform für jede Steuerberaterin, jeden Steuerberater und Steuerbevoll­mächtigten ein beSt ein. Der Berufsträger wird rechtzeitig eine Aufforderung zur Registrierung bekommen, um sich dann in einem einmaligen Vorgang für sein beSt registrieren zu kön­nen. Wenn keine Registrierung erfolgt, kann natürlich auch keine Post rechtswirksam zugestellt werden. Folglich könnten relevante Nachrichten oder Schreiben verpasst werden. Für eventuelle Konsequenzen wäre dann der Berufsträger selbst verantwortlich.

Muss das beSt auch dann eingerichtet werden, wenn man keine Mandanten vor Gericht vertritt?

Diese Frage höre ich oft. Leider trifft das ja aber nur auf den gegenwärtigen Zustand zu. Zukünftig greifen die Regelungen des Onlinezugangsgesetzes, und dann sind quasi all unsere Tätigkeiten darauf angewiesen, ein digitales Postfach zu ha­ben. Das Argument „Ich mache ja gar nix mit Gerichten“ greift dann nicht mehr. Im Übrigen ist nach dem Steuerberatungsge­setz eine Registrierung und Aktivierung des beSt erforderlich, da eine Passivnutzungspflicht besteht.

Mit wem wird man über das beSt kommunizieren können?

Die Nutzung von beSt ermöglicht neben der Kommunikation mit Gerichten den sicheren und medienbruchfreien Aus­tausch von Nachrichten mit Behörden, anderen Steuerbera­tern, Rechtsanwälten oder Notaren sowie der Steuerberater­kammer.

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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