Steuerliche Gestaltungen sind risikobehaftet. Schnell kann der Berater Täter oder Gehilfe einer Steuerhinterziehung sein und dem Mandanten ebenso auf Schadensersatz haften wie ein Steuerstrafverteidiger bei fehlerhafter Fallbearbeitung.
Gemäß § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer a) den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, b) die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder c) pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dass dieser Tatbestand der Steuerhinterziehung gleichermaßen für den Mandanten wie auch dessen Berater, etwa den Steuerberater oder Rechtsanwalt, gilt, bedarf eigentlich keiner besonderen Erwähnung. Es fällt aber auf, dass sich die Fahndungsmaßnahmen der Steuerfahndung (Steufa) mittlerweile – anders als noch vor etwa zehn oder 15 Jahren – auffallend häufiger auch gegen den Berater des Mandanten richten. In manchen Fällen wird es der Steufa dabei vielleicht nur darum gehen, an Informationen/Unterlagen des Mandanten zu gelangen, gegen den bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Dass der Steuerberater in diesen Fällen mit einem Bein im Gefängnis steht, ist mehr als zweifelhaft. Denn es handelt sich im Grunde nicht einmal um ein echtes Steuerstrafverfahren gegen den Berater. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen sich der Mandant, dem Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, dann damit verteidigt, dass er doch lediglich dem Rat seines Steuerberaters gefolgt sei und davon ausgehen musste, dass sich dieser Rat im Rahmen des rechtlich Möglichen und auch Erlaubten hält. Ob der Mandant mit dieser Verteidigungsstrategie letztlich Erfolg hat, die darauf abzielt, keinen Vorsatz zur Steuerhinterziehung gehabt zu haben, ist fraglich. Die Fahnder werden aber sicherlich auf den Plan gerufen und auch gegen den Steuerberater ermitteln. Dieser hat dann unter Umständen berechtigte Sorgen, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen.
Fallbeispiel 1
Der Alleingesellschafter einer GmbH entschließt sich dazu, seine GmbH-Geschäftsanteile an einen Dritten zu veräußern. Er bittet seinen Steuerberater darum, ihn zu beraten, wie diese Veräußerung möglichst steuergünstig erfolgen könne. Der Steuerberater hat folgende Idee: Der Käufer soll für die Geschäftsanteile als Kaufpreis lediglich den Betrag des Stammkapitals der GmbH zahlen; hinsichtlich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der GmbH-Geschäftsanteile und dem Stammkapital der GmbH (stille Reserven) sollen die Parteien Verträge über zukünftige entgeltliche Beratungsleistungen des Verkäufers bei der GmbH abschließen. Diese Leistungen sollen tatsächlich aber nicht erbracht, die Beraterverträge also nicht gelebt werden. Sofern diese Idee in die Tat umgesetzt und die Versteuerung der stillen Reserven (zunächst) vermieden wird, ist der Steuerberater eindeutig Täter beziehungsweise Gehilfe einer Steuerhinterziehung. Das hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Denn bei einem Steuerstrafverfahren gegen den Berater wird zwangsläufig auch die zuständige Berufskammer über diesen Vorfall informiert (wegen der Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen). Im schlimmsten Fall droht dem Berater dann als berufsrechtliche Maßnahme der Ausschluss aus dem Beruf. Ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten kann zudem auch regressrechtlich erhebliche finanzielle Folgen haben (zum Beispiel Verteidigerkosten des Mandanten und so weiter). Angesichts der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa Bundesgerichtshof [BGH], Urt. v. 15.04.2010, Az.: IX ZR 189/09) wird je nach Fallgestaltung eine Schadensersatzpflicht des Steuerberaters gegeben sein. Die gleiche Pflicht kann einen Rechtsanwalt treffen, der als Steuerstrafverteidiger tätig wird und dabei Fehler macht.
Fallbeispiel 2
Bei der steuerlichen Außenprüfung einer GmbH schaltet der Außenprüfer die Steufa ein, die wiederum ein Steuerstrafverfahren gegen den Geschäftsführer einleitet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wurde aufgrund eines Geschäftsvorfalls (dieser wird hier nicht näher erläutert) Umsatzsteuer hinterzogen. Tatsächlich besteht aber keine Umsatzsteuerpflicht. Das Steuerstrafverfahren läuft, ohne dass der Strafverteidiger, den der Geschäftsführer eingeschaltet hat, auf den steuerlichen Aspekt der fehlenden Umsatzsteuerpflicht eingeht beziehungsweise das Ergebnis der Außenprüfung abwartet. Er verfolgt nur die strafrechtliche Schiene. Der Geschäftsführer wird vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Obwohl es dem Verteidiger in der anschließenden Berufung ohne Weiteres möglich ist, auf die Frage der Umsatzsteuerpflicht einzugehen und das Gericht davon zu überzeugen, dass bereits keine solche Pflicht bestand, verzichtet er auf weiteren Vortrag in der Berufungsinstanz („Wir klären das in der Revisionsinstanz“). Das Berufungsgericht erhöht die Freiheitsstrafe dann sogar von sechs auf zehn Monate. Das anschließende Revisionsverfahren bleibt schließlich ohne Erfolg, da es dem Verteidiger nicht gelingt, dem BGH überzeugende Gründe für die Revision zu präsentieren.
Ob das in Steuerstrafverfahren übliche Abwarten des Verteidigers auf das Ergebnis der steuerlichen Außenprüfung und etwaiger Rechtsbehelfsverfahren noch Mandatsbearbeitung in angemessener Zeit darstellt, ist wegen des neuen, dieses Jahr in Kraft tretenden § 11 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) zumindest fraglich. Aber dem Verteidiger kann hier wohl nicht vorgeworfen werden, das Mandat unangemessen lang bearbeitet zu haben, indem er nicht das Ergebnis der steuerlichen Außenprüfung beziehungsweise der Rechtsbehelfsverfahren abgewartet hat. Er hätte aber – und dieser Vorwurf trifft zu – frühzeitig auf den Aspekt der fehlenden Umsatzsteuerpflicht eingehen müssen. Wenn noch nicht das Finanzamt, so wären aber doch die Staatsanwaltschaft und später auch das Finanzgericht dieser Auffassung gefolgt. Der Verteidiger hat dem Geschäftsführer gegenüber für die entsprechenden finanziellen Folgen (zum Beispiel Gerichtskosten, entgangener Gewinn für die Zeit der Freiheitsstrafe) einzustehen.
Fazit
Jede Gestaltungsberatung sollte auch unter dem Blickwinkel einer potenziellen Steuerhinterziehung erfolgen. Bei mehr als nur geringen Zweifeln sollte eine entsprechende Beratung unterbleiben. Wird ein Mandant im Steuerstrafverfahren vertreten, kann der Verteidiger dem Vorwurf eines Fehlverhaltens dadurch begegnen, indem er von vornherein auch auf die wesentlichen steuerlichen Fragen eingeht und den Blick nicht nur auf die strafrechtlichen Aspekte des Falls richtet.
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