Anwaltliches Berufsrecht - 21. Oktober 2015

Schulterblick zulassen

Nicht nur das Recht der Syndizi, sondern auch die Mandatsbearbeitung und das Gebot der Verschwiegenheit wurden mit Blick auf die Zukunft reformiert, wie Rechtsanwalt Dr. Wieland Horn erläutert.

DATEV magazin: Die 5. Satzungsversammlung hat am 10. November 2014 das sogenannte Non-Legal-Outsourcing beschlossen. Was ist darunter zu verstehen?

DR. WIELAND HORN: Dabei handelt es sich um eine Änderung des § 2 BORA, der die anwaltliche Verschwiegenheit betrifft. Danach liegt kein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheit vor, wenn die Einschaltung Dritter im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht. Der neue § 2 BORA trat am 1. Juli 2015 in Kraft.

DATEV magazin: Was bedeutet das konkret?

DR. WIELAND HORN: Es wird – vereinfacht – auf die Sozialadäquanz abgestellt. Wenn das Verhalten des Anwalts im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei – einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter – sozialadäquat ist, liegt kein Verstoß des Berufsträgers vor.

DATEV magazin: Die Inanspruchnahme Dritter? Ist nicht die Verschwiegenheit oberstes Anwaltsgebot beziehungsweise der zentrale Wert der Anwaltschaft, ein Grundpfeiler des Rechtsstaats?

DR. WIELAND HORN: An diesem Gebot wird auch nicht gerüttelt. Die Änderung des Berufsrechts ist vielmehr dem Wandel der Rahmenbedingungen geschuldet sowie den sich ändernden praktischen Anforderungen an die Abläufe in den Kanzleien. Ergo kann der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen; er muss diese aber ebenso wie seine Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten.

DATEV magazin: Diese Änderung des Berufsrechts war aber doch eine schwere Geburt. Kritik kam vor allem von den Strafrechtlern.

DR. WIELAND HORN: Der Satzungsversammlung wurde vorgehalten, dass sie keine Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB für mögliche Verstöße gegen die anwaltliche Verschwiegenheit schaffen könne. Deshalb hatte auch das BMJV die Regelung zur Sozialadäquanz mit Bescheid vom 4. März 2015 aufgehoben. Die Begründung lautete, dass der Satzungsversammlung die notwendige Ermächtigungsgrundlage fehle.

DATEV magazin: Damit gaben sich Ihre Kollegen in der Satzungsversammlung aber nicht zufrieden?

DR. WIELAND HORN: Die neue Fassung des § 2 BORA macht an der grundlegenden Bedeutung der Verschwiegenheit für die Anwaltschaft und ihre Mandanten keine Abstriche. Durch die Norm werden Pflichten aus höherrangigem Recht, also BRAO und StGB, weder erweitert noch beschränkt, sondern nur ausgestaltet. Der Schutz der Vertraulichkeit wird in einen systematischen Zusammenhang gestellt, das Einverständnis des Mandanten gewinnt an Bedeutung. Schließlich kann die Einwilligung des Mandanten einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ausschließen. Das ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz. Im Übrigen ist es wie oft im Rechtsleben eine Frage des Geschicks, ob man im Einzelfall von den Möglichkeiten des Non-Legal-Outsourcings Gebrauch macht. Ich würde in heiklen Mandaten oder bei prominenten Mandanten niemals Dritte einbinden und Teile der Akten herausgeben.

DATEV magazin: Hat das BMJV auf die Einwände reagiert?

DR. WIELAND HORN: Ja, noch im selben Monat korrigierte sich das BMJV selbst und hob mit Schreiben vom 31. März 2015 seinen Aufhebungsbescheid auf. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung kam der Bundesjustizminister dann zu dem Ergebnis, dass die Regelung „als noch akzeptabel“ angesehen werden könne.

 DATEV magazin: Eine begeisterte Zustimmung klingt aber anders …

DR. WIELAND HORN: Fakt ist aber, dass der im November 2014 von der 5. Satzungsversammlung geschaffene neue § 2 BORA zum Non-Legal-Outsourcing in Kanzleien nun doch wie ursprünglich beschlossen in Kraft getreten ist.

DATEV magazin: Welche konkreten Voraussetzungen sind an das Non-Legal-Outsourcing geknüpft?

DR. WIELAND HORN: Der Dritte muss zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet werden, und zudem sind besondere Anforderungen bei der Auswahl externer Dienstleister zu beachten.

DATEV magazin: Was löste den Sinneswandel beim BMJV aus?

DR. WIELAND HORN: Dazu führten ergänzende mündliche Erläuterungen sowie die übermittelte Beschlussvorlage des Ausschusses 6 der Satzungsversammlung „Verschwiegenheit und Datenschutz“. Laut Bundesjustizminister Maas könne man nun davon ausgehen, dass keine Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB geschaffen werden sollte.

DATEV magazin: Die Satzungsversammlung hat eine Neufassung des § 11 BORA beschlossen, mit der sozusagen eine Berufspflicht zur Mandatsarbeit eingeführt wird. Was ist darunter zu verstehen?

DR. WIELAND HORN: Der Mandant war schon bisher unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen zu unterrichten. Jetzt ist zusätzlich normativ festgelegt, dass das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten ist.

DATEV magazin: Wird hier nur auf das Zeitmoment oder auch auf die Qualität der anwaltlichen Arbeit abgestellt?

DR. WIELAND HORN: Die Änderung beschränkt sich darauf, das Zeitmoment in die Norm aufzunehmen. Der Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung wird insoweit nicht zum Gegenstand berufsrechtlicher Pflichten; dies betrifft die zivilrechtliche Seite des Mandatsverhältnisses und führt bei Verstößen zu Schadensersatzansprüchen.

DATEV magazin: Und was passiert, wenn der Anwalt gegen dieses Gebot verstößt?

DR. WIELAND HORN: Die neue Regelung soll den Rechtsanwaltskammern nun die Möglichkeit geben, gegen untätige Anwältinnen und Anwälte vorzugehen.

DATEV magazin: Kritiker führen an, dass es eher unwahrscheinlich sein dürfte, dass diese Norm und auf sie gestützte Kammerbeschwerden tatsächlich zu einer besseren, zügigeren Mandatsbearbeitung führen werden. Welche Sanktionsmöglichkeiten haben die Kammern, um gegen untätige Kollegen vorzugehen?

DR. WIELAND HORN: Die Sanktionsmöglichkeiten, die den Kammern selbst zur Verfügung stehen, sind die Erteilung einer Rüge oder der Ausspruch einer Missbilligung. In gravierenden Fällen, etwa dem Unterlassen der Bearbeitung eines Mandats über einen längeren Zeitraum hin mit der Folge eines Rechtsverlusts durch Versäumnis von Fristen, sind die Maßnahmen schärfer. Die Kammer wird den Fall dann an die für die Berufsgerichtsbarkeit zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Anwaltsgericht abgeben, das im Extremfall den Verlust der Zulassung aussprechen kann.

DATEV magazin: Wenn schon die Anwaltschaft verpflichtet wird, die Mandate „in angemessener Zeit zu bearbeiten“, warum wird eine entsprechende Regelung nicht auch für die Justiz beziehungsweise die Gerichte erwogen, die nach Ansicht der Bürger ja verantwortlich sind für die überlangen Verfahren?

DR. WIELAND HORN: Das Problem unangemessener Verzögerungen stellt sich natürlich auch in der Justiz. Hier hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 2011 reagiert mit der Einführung eines besonderen Abschnitts im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zum „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ (§§ 198 ff. GVG). Mit der nach § 198 Abs. 3 GVG möglichen, aber auch erforderlichen Verzögerungsrüge kann man dem Gericht Beine machen. Außerdem ist eine Entschädigung vorgesehen. Das hat sich als durchaus effektiv erwiesen.

Zu den Autoren

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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WH
Dr. Wieland Horn

Rechtsanwalt in München sowie Redaktionsbeirat beim DATEV magazin. Er ist Träger einer Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz.

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