Gegenüber den vom Erblassser Bedachten hat ein Testamentsvollstrecker zahlreiche Pflichten, die beim Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können.
Das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe ist juristisch durch ein gesetzliches Schuldverhältnis geprägt. Unter einem solchen gesetzlichen Schuldverhältnis wird eine Rechtsbeziehung verstanden, durch die zwischen mindestens zwei Personen eine Verpflichtung kraft Gesetzes begründet wird. Insoweit ist der Testamentsvollstrecker nicht der gesetzliche Vertreter der Erben, da er ein eigenes privates Amt ausübt. Folglich werden die Erben mit dem Tod des Erblassers zwar Eigentümer des Nachlasses, ihre Stellung als Erben wird aber durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers stark eingeschränkt.
Als Ausgleich dafür ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber in weitem Umfang zur Auskunftserteilung und Rechenschaft über seine Amtsführung verpflichtet.
Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung
Mit Beginn der Vollstreckung hat der Testamentsvollstrecker das Recht, nach § 2205 Satz 1 BGB den Nachlass in Besitz zu nehmen und über ihn zu entscheiden. Der Testamentsvollstrecker ist in seiner Entscheidungsbefugnis über den Nachlass frei. Eine Beschränkung erfährt er nur durch den im Testament festgelegten Willen des Erblassers.
Hat der Erblasser im Testament verfügt, dass etwa ein bestimmter Gegenstand nach seinem Tod nicht veräußert werden darf, muss sich der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung daran halten. Sollte er den Gegenstand dennoch gegen den Willen des Erblassers verkaufen, verstößt er zwar im Verhältnis zum Erblasser gegen das Testament. Die Veräußerung ist aber dennoch kraft Ausübung seines Amtes gegenüber dem Käufer wirksam. Im Verhältnis zu den Erben verstößt er aber gegen den im Gesetz festgelegten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Nach § 2216 Abs. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Ordnungsgemäße Verwaltung bedeutet die gewissenhafte und sorgfältige Ausführung der Tätigkeit. Der Testamentsvollstrecker muss das ihm anvertraute Vermögen folglich erhalten und nach Möglichkeit mehren. Eine Entscheidung gegen den Willen des Erblassers macht ihn gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig, es sei denn, die Erben tragen diese Abweichung vom Erblasserwillen mit.
Nachlassverzeichnis
Mit Beginn der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, aushändigen, § 2215 Abs. 1 BGB. Anhand eines solchen Nachlassverzeichnisses können die Erben ein Nachlassinventar erstellen, mit deren Hilfe sie im Falle einer möglichen Überschuldung des Nachlasses, ihre Haftung mit dem Privatvermögen auf das Nachlassvermögen beschränken können. Der Testamentsvollstrecker muss ihnen dafür entsprechend alle Informationen zur Verfügung stellen.
Die Auskunftspflicht besteht solange, wie die Erben ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben.
Auskunftspflicht
Daneben muss der Testamentsvollstrecker während einer Testamentsvollstreckung auf Verlangen der Erben Auskunft über seine Tätigkeit erteilen. Seine Auskunftspflicht besteht solange, wie die Erben ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben.
Benachrichtigungspflicht
Neben der Auskunftspflicht kann den Testamentsvollstrecker aber auch eine Benachrichtigungspflicht gegenüber den Erben treffen. Diese Pflicht hängt jeweils von der Bedeutung des vom Testamentsvollstrecker abzuschließenden Geschäfts ab und muss unaufgefordert und vor Abschluss des Geschäfts erfüllt werden. Eine Benachrichtigungspflicht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses risikoreiche oder spekulative Geschäfte tätigen möchte. Im Einzelfall muss dann danach gefragt werden, ob für einen umsichtigen und gewissenhaften Testamentsvollstrecker eine Pflicht zur Information gegenüber den Erben geboten ist.
Rechenschaftspflichten
Bei Anordnung einer Dauervollstreckung im Testament hat der Erbe zudem einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung, §§ 2218 I, II, 666 BGB. Gegenüber der Auskunftspflicht muss der Testamentsvollstrecker hier die gesamten Abläufe seiner Geschäftsvorgänge und alle Ergebnisse der Geschäftstätigkeiten mit dem Nachlass darstellen. Er kann dieser Pflicht dadurch nachkommen, dass er eine Übersicht über die Entwicklung des Nachlassvermögens mit zeitlich geordneten Belegen beziehungsweise Kontoauszügen vorlegt.
Nach dem Ende der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker auf Verlangen der Erben Rechenschaft über seine Amtsführung ablegen. Auch hier muss der Testamentsvollstrecker keine Bilanz erstellen, sondern lediglich eine geordnete Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben fertigen. Auch sämtliche Akten und Belege sind abzugeben. Die Erben können die Herausgabe des Nachlasses und aller Erträge verlangen.
Dabei haben sie auch einen Anspruch auf die Gegenstände, die der Testamentsvollstrecker mit Mitteln des Nachlasses erworben hat. Darüber ist ein Bestandsverzeichnis anzufertigen, dessen Vollständigkeit der Testamentsvollstrecker an Eides statt zu versichern hat.