Neue Rechtsform für die freien Berufe - 17. März 2014

Lang herbeigesehnt

Die Einführung der PartGmbB ist die syste­matisch richtige Antwort auf die Bedürf­nisse der Praxis. Die er­forder­lichen Schritte zur Neu­grün­dung oder Um­wand­lung sind über­schaubar, die ver­bleibenden Risiken erscheinen beherrschbar.

Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am darauffolgenden Tag im Wesent­lichen in Kraft getreten. Zwischen­zei­tlich war befürchtet worden, das Gesetzes­vorhaben ließe sich in der ver­gangenen Legis­latur­periode nicht mehr ver­wirk­lichen und falle somit der Diskontinuität anheim.
In der Presse wird die neue Gesellschaftsform als deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) und als Schließung einer Lücke im System gefeiert. Wo das Gewerbe die GmbH & Co. KG habe, bekämen die Freiberufler die PartGmbB. Diese Variante der gut eingeführten Partner­schafts­gesell­schaft (PartG) für die freien Berufe vereinige steuerliche Transparenz (also die Be­steue­rung allein auf der Ebene der Gesell­schafter) mit einer Haftungs­be­schränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt.
Damit passt die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammen­schlüssen, in denen die Partner in Teams zusammenarbeiten. Das Gesetz wirkt dem Trend von Kanzleien entgegen, sich in der Rechtsform der LLP zusammenzuschließen, und gibt den kleineren Frei­beruf­ler­gesell­schaften eine lange erwartete Alternative, denn die Vorteile der PartGmbB kommen gerade den kleineren und mittleren Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaften zugute: Ihnen war nämlich bisher die Flucht in die LLP verwehrt.

Rechtsnatur der PartGmbB

Bei der PartGmbB handelt es sich um eine Rechts­form­variante der PartG. Sowohl die PartG als auch die PartGmbB sind eine Personen­handels­gesell­schaft mit teil­weise beschränkter Haftung. Der Unter­schied ist nur die Reich­weite der per­sönlichen Haftung der Partner.
Nach dem Haftungs­konzept der klassischen PartG haften die Partner für all­gemeine Verbind­lich­keiten der Partnerschaft nach § 8 Abs. 1 Partner­schafts­gesell­schafts­gesetz (PartGG) als Gesamt­schuldner. § 8 Abs. 2 PartGG beschränkt jedoch die Haftung für berufliche Fehler auf diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung des haftungs­auslösenden Mandats beauftragt waren.

Die Vorgaben zur Mindest­ver­sicherungs­summe sind in dem jeweils anwend­baren Berufs­recht geregelt.

Bei der PartGmbB ist gegenüber den Gläubigern eine Haftung für aus fehlerhafter Berufsausübung ent­stehende Schäden auf das Gesell­schafts­vermögen beschränkt. Eine per­sönliche Haftung des einzelnen Partners ist insoweit ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist nach § 8 Abs. 4 PartGG allerdings, dass die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufs­haft­pflicht­versicherung unterhält. Die Einzel­heiten der zu unterhaltenden Berufs­haft­pflicht­versicherung regelt das jeweilige Berufsrecht.

Fälle weiter bestehender persönlicher Haftung

Die Haftungs­beschränkung auf das Gesell­schafts­vermögen greift nur für berufliche Fehler, nicht für sonstige Verbind­lichkeiten.

Die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partner­schaft setzt voraus, dass die Mandats­verträge von der Partner­schaft ge­schlossen werden. Sollten einzelne Partner Mandate im eigenen Namen an­nehmen, haften sie demzu­folge für aus solchen Mandaten resul­tierende Ver­bind­lich­keiten persönlich. Ebenso bleibt die persön­liche Haftung der einzelnen Partner für delik­tische Ansprüche bestehen.
Außerdem greift die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft nur für berufliche Fehler. Sonstige Verbind­lich­keiten der Partnerschaft, wie beispielsweise aus Kauf-, Miet- oder Dienst­verträgen, sind nicht erfasst. Hierfür haften die Partner nach wie vor nach § 8 Abs. 1 PartGG persönlich als Gesamt­schuldner. Noch nicht ab­schließend geklärt ist die Behandlung laufender Mandate, wenn sich eine bestehende PartG oder GbR in die PartGmbB umwandelt. Gute Gründe sprechen dafür, für das Eingreifen der Haftungs­privi­le­gierung auf den Zeitpunkt der Pflicht­verletzung und nicht den der Mandats­ver­einbarung abzustellen, denn die Haftungsbegrenzung knüpft gesetz­lich an die be­stehende (regelmäßig höhere) Ver­sicherungs­deckung für die PartGmbB an. In jedem Fall sollten die Dauer­man­danten auf die neue Rechts­form­variante, das damit verbundene Haftungs­regime und den (verbesserten) Versicherungsschutz hingewiesen werden.

Gründung einer PartGmbB

Zur Neugründung einer PartGmbB sind nur wenige Schritte erforderlich. Neben dem Abschluss eines schriftlichen Partner­schafts­vertrags muss die Partnerschaft eine Berufs­haft­pflicht­ver­sicherung abschließen und die Gründung zum Partner­schafts­register anmelden. Mit Eintragung der Partner­schaft in das Register ist der Gründungsakt vollzogen.

Abschluss des Partnerschaftsvertrags

Ausgangspunkt jeder Partner­schaft ist der Abschluss eines schrift­lichen Partner­schafts­vertrags, der insbesondere den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den Wohnort jedes Partners, den in der Partner­schaft ausgeübten Beruf sowie den Gegenstand der Partnerschaft benennt (§ 3 Abs. 1 und 2 PartGG). Zur Vermeidung einer unbegrenzten Haftung, etwa nach Rechts­schein­grund­sätzen, muss der Name einer PartGmbB bestimmte Mindest­an­forde­rungen erfüllen und im Geschäfts­verkehr, insbesondere auf Geschäftsbriefen [vgl. § 7 Abs. 5 PartGG in Verbindung mit § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB)], geführt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG muss der Name enthalten:

  • den Namen mindestens eines Partners, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch die Namen früherer Sozien fortgeführt werden können,
  • die Zusätze „und Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partnerschaftsgesellschaft“ oder an deren Stelle die Zusätze „Part“ oder „PartG“,
  • den weiteren Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die entsprechende Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, um die Haftungs­be­schränkung im Geschäftsverkehr zum Ausdruck zu bringen, sowie
  • die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.

Berufshaftpflichtversicherung

Die Haftungsbeschränkung setzt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PartGG ferner den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, für die gleichwohl einige Regelungen der Pflichtversicherung [§ 113 Abs. 3 und §§ 114 bis 124 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)] entsprechend gelten. Dadurch soll gewähr­leistet werden, dass Ver­sicherungs­schutz auch in den Fällen besteht, in denen der Versicherer von der Leistungspflicht gegenüber der Partnerschaft befreit ist, etwa weil diese mit Prämien­zahlungen im Verzug ist oder ihre Obliegen­heiten verletzt hat. Die Ansprüche des ge­schä­digten Man­danten werden in diesen Fällen ent­sprechend § 117 Abs. 1 VVG als bestehend fingiert. Die Versicherer haben aber keine Möglich­keit, die Haftung für Ersatz­an­sprüche wegen wissentlicher Pflicht­verletzung auszu­schließen. Nach dem Willen des Gesetz­gebers sollte so eine weitere Schutzlücke geschlossen werden, die entsteht, wenn die Haftung des Versicherers wegen eines wissent­lichen Pflicht­verstoßes entfällt, ohne dass zugleich delik­tische Ansprüche gegen den Handelnden bestehen. Es gilt nun die allgemeine Regel des § 103 VVG.
Im Vergleich zu den am Markt bislang verfügbaren Ver­sicherungs­produkten für Partner­schafts­gesell­schaften impliziert die neue Regelung eine erheb­liche Haftungs­er­weiterung für die Versicherer. Man wird deshalb nicht aus­schließen können, dass sich der not­wendige Ver­siche­rungs­schutz für die PartGmbB nur zu un­gün­stigeren Konditionen erlangen lässt, als dies nach dem ur­sprüng­lichen Regierungs­entwurf noch zu erwarten war.

Versicherungsumfang

Die Berufshaftpflichtversicherung muss im Fall der Rechtsanwalts-PartGmbB die Haft­pflicht­gefahren für Vermögens­schäden decken, die sich aus der Beratung und Ver­tretung in Rechts­an­gelegen­heiten ergeben. Im Übrigen gelten die allgemeinen Erfordernisse an die Berufs­haft­pflicht­ver­sicherung von Rechtsanwälten (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 und Abs. 5 bis 7 BRAO) entsprechend. Vergleichbare Anforderungen gelten für die Berufs­haft­pflicht­ver­sicherungen von Zu­sammen­schlüssen von Steuer­be­ratern und Wirt­schafts­prüfern in einer PartGmbB (§ 67 Abs. 1 und 2 StBerG, § 54 WPO).
Die Mindest­ver­sicherungs­summe unterscheidet sich je nach Profession. So gilt für Rechts­anwälte eine Summe von 2,5 Millionen Euro je Ver­sicherungs­fall, wobei die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver­sicherungs­jahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindest­ver­sicherungs­summe, ver­viel­facht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch den vierfachen Betrag der Mindest­versiche­rungs­summe (also zehn Millionen Euro) begrenzt werden können (§ 51a Abs. 2 BRAO). Für Wirtschafts­prüfer beträgt die Mindest­ver­siche­rungs­summe eine Million Euro je Versicherungsfall (§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPO in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB). Steuerberater müssen eine Berufs­haft­pflicht­versicherung mit einer Mindest­ver­sicherungs­summe von einer Million Euro je Ver­sicherungs­fall unterhalten, wobei die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindest­versicherungs­summe, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch den vierfachen Betrag (also vier Millionen Euro) begrenzt werden kann (§ 67 Abs. 2 StBerG, § 52 Abs. 4 StBerO).
Die Berufshaftpflichtversicherung ist durch die Partnerschaft abzuschließen und auf­recht­zu­erhalten. Der Gesetzgeber schätzt die jährlich zu zahlende Ver­siche­rungs­prämie auf rund 2.500 Euro je Berufs­träger. Die einzelnen Partner bleiben nach herr­schender Meinung neben der Partnerschaft ver­siche­rungs­pflichtig. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung nach § 8 Abs. 4 PartGG um eine eigenständige Versicherung der Partnerschaft handelt, die freiwillig ist. Die Pflichtversicherung der Berufsträger bleibe daher vom zusätzlichen Abschluss der freiwilligen Versicherung unberührt. Das (Fort-)Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaft ist Voraussetzung für die gesetzliche Haf­tungs­be­grenzung. Wird die Ver­sicherung nicht oder nicht gemäß den gesetz­lichen An­for­derungen unter­halten, greift die all­gemeine Han­deln­den­haftung nach § 8 Abs. 2 PartGG.
Keine Voraussetzung der Haftungsbegrenzung ist dagegen, dass die Versicherung im Schadensfall den Schaden vollständig deckt. Die persönliche Haftung lebt also nicht wieder auf, wenn die vorgeschriebene Versicherungssumme im konkreten Fall überschritten ist oder die Versicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die Zahlung nicht leistet.

Interdisziplinäre Kanzleien

Wie gezeigt differieren die anwendbaren Mindest­ver­sicherungs­summen je nach Profession. Bei inter­pro­fes­sio­nellen Sozietäten stellt sich daher die Frage, welche Mindest­ver­sicherungs­summe gilt.

Bei inter­pro­fes­sionellen Sozietäten stellt sich daher die Frage, welche Mindest­ver­sicherungs­summe gilt.

Das Gesetz regelt diese Frage nicht. Im Gesetz­gebungs­verfahren wurde insoweit auf einen all­gemeinen berufs­recht­lichen Grund­satz verwiesen, nach dem bei di­ver­gie­renden berufs­rechtlichen Anfor­derungen stets die strengste gelte. Maß­geblich ist also jeweils die höchste Mindest­ver­sicherungssumme.

Anmeldung und Eintragung

Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft erst mit ihrer Eintragung in das Partner­schafts­register wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Die Registeranmeldung muss nach § 4 PartGG und § 106 HGB folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort, den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf sowie Vertretungsmacht jedes Partners,
  • Name (einschließlich Zusatz), Sitz und inländische Geschäftsanschrift sowie Gegenstand der Partnerschaft.

Der Anmeldung ist nach § 4 Abs. 3 PartGG außerdem eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG beizufügen. Nach § 113 Abs. 2 VVG muss die Bescheinigung die Versicherungssumme und die der Versicherung zugrunde liegende Rechtsvorschrift (hier § 4 Abs. 3 PartGG) enthalten.

Von der bestehenden PartG zur PartGmbB

Auch bestehende Partnerschaftsgesellschaften können nachträglich in eine PartGmbB umgewandelt werden. Da es sich bei der PartGmbB lediglich um eine Variante der klassischen PartG handelt, ist dafür allerdings kein Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG erforderlich oder möglich. Die Um­wand­lung der PartG in eine PartGmbB setzt lediglich einen Beschluss der Partner­versammlung voraus, demzufolge

  • die Partnerschaft als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung fortgeführt,
  • der Name der Partnerschaft um den Namenszusatz nach § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG ergänzt und der Partnerschaftsvertrag entsprechend geändert sowie
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51a BRAO abgeschlossen und unterhalten werden soll.

Der Beschluss bedarf der Schriftform, da mit ihm eine Änderung des Partnerschaftsvertrags verbunden ist (§ 3 Abs. 1 PartGG). Zudem sehen die Partnerschaftsverträge üblicherweise vertraglich bestimmte Formerfordernisse vor. Der Beschluss bedarf der für die Änderung des Partnerschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit, sofern der Partnerschaftsvertrag nicht Einstimmigkeit verlangt.
Darüber hinaus muss die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend den oben beschriebenen Mindestanforderungen wirksam abschließen und unterhalten. Zur Vorbereitung der Anmeldung zum Partnerschaftsregister ist eine Ver­sicherungs­be­scheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG einzuholen.
Schließlich ist die Namensänderung nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 PartGG zur Eintragung in das Partner­schafts­register anzumelden.
Die Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG ist der Anmeldung beizufügen (§ 4 Abs. 3 PartGG). Die Kosten für die Anmeldung der Namens­änderung sowie der Einreichung der Ver­sicherungs­be­scheinigung durch den Notar beim Partner­schafts­register und die Registergebühr werden vom Gesetzgeber auf etwa 140 Euro geschätzt.

Umwandlung aus anderen Rechtsformen

Die PartGmbB ist als Rechtsform­variante der klassischen PartG umwand­lungs­fähiger Rechtsträger. Sie kann daher über­nehmender oder neuer Rechts­träger einer Ver­schmelzung oder Spaltung oder Rechts­träger neuer Rechts­form eines Form­wechsels sein (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 124 Abs. 1, 191 Abs. 2 Nr. 2 UmwG).

Ausblick

Die Ausdifferenzierung des Haftungssystems der Partner­schafts­gesellschaft ist die systematisch richtige und konsequente Antwort auf die Bedürfnisse der Praxis. Die Einführung der PartGmbB bietet eine weitere Möglichkeit der Haftungs­kon­zen­tration und bietet ein Alter­nativ­modell zur LLP. Die erforder­lichen Schritte zur Neugründung sind überschaubar, die wenigen verbleibenden Rechtsrisiken erscheinen beherrschbar.
Den Weg zur PartGmbB zu beschreiten, wird sich auch und gerade für die Berufs­aus­übungs­gemein­schaften lohnen, für die eine LLP nicht in Betracht kommt.

Zum Autor

Dr. Dirk Uwer

Rechtsanwalt und Partner bei Hengeler Mueller in Düsseldorf mit den Schwerpunkten Öffentliches Wirtschaftsrecht, Umwelt- und Energierecht, Datenschutz sowie Compliance

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