Die Einführung der PartGmbB ist die systematisch richtige Antwort auf die Bedürfnisse der Praxis. Die erforderlichen Schritte zur Neugründung oder Umwandlung sind überschaubar, die verbleibenden Risiken erscheinen beherrschbar.
Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am darauffolgenden Tag im Wesentlichen in Kraft getreten. Zwischenzeitlich war befürchtet worden, das Gesetzesvorhaben ließe sich in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr verwirklichen und falle somit der Diskontinuität anheim.
In der Presse wird die neue Gesellschaftsform als deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) und als Schließung einer Lücke im System gefeiert. Wo das Gewerbe die GmbH & Co. KG habe, bekämen die Freiberufler die PartGmbB. Diese Variante der gut eingeführten Partnerschaftsgesellschaft (PartG) für die freien Berufe vereinige steuerliche Transparenz (also die Besteuerung allein auf der Ebene der Gesellschafter) mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt.
Damit passt die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner in Teams zusammenarbeiten. Das Gesetz wirkt dem Trend von Kanzleien entgegen, sich in der Rechtsform der LLP zusammenzuschließen, und gibt den kleineren Freiberuflergesellschaften eine lange erwartete Alternative, denn die Vorteile der PartGmbB kommen gerade den kleineren und mittleren Berufsausübungsgemeinschaften zugute: Ihnen war nämlich bisher die Flucht in die LLP verwehrt.
Rechtsnatur der PartGmbB
Bei der PartGmbB handelt es sich um eine Rechtsformvariante der PartG. Sowohl die PartG als auch die PartGmbB sind eine Personenhandelsgesellschaft mit teilweise beschränkter Haftung. Der Unterschied ist nur die Reichweite der persönlichen Haftung der Partner.
Nach dem Haftungskonzept der klassischen PartG haften die Partner für allgemeine Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach § 8 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) als Gesamtschuldner. § 8 Abs. 2 PartGG beschränkt jedoch die Haftung für berufliche Fehler auf diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung des haftungsauslösenden Mandats beauftragt waren.
Die Vorgaben zur Mindestversicherungssumme sind in dem jeweils anwendbaren Berufsrecht geregelt.
Bei der PartGmbB ist gegenüber den Gläubigern eine Haftung für aus fehlerhafter Berufsausübung entstehende Schäden auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung des einzelnen Partners ist insoweit ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist nach § 8 Abs. 4 PartGG allerdings, dass die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Einzelheiten der zu unterhaltenden Berufshaftpflichtversicherung regelt das jeweilige Berufsrecht.
Fälle weiter bestehender persönlicher Haftung
Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen greift nur für berufliche Fehler, nicht für sonstige Verbindlichkeiten.
Die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft setzt voraus, dass die Mandatsverträge von der Partnerschaft geschlossen werden. Sollten einzelne Partner Mandate im eigenen Namen annehmen, haften sie demzufolge für aus solchen Mandaten resultierende Verbindlichkeiten persönlich. Ebenso bleibt die persönliche Haftung der einzelnen Partner für deliktische Ansprüche bestehen.
Außerdem greift die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft nur für berufliche Fehler. Sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaft, wie beispielsweise aus Kauf-, Miet- oder Dienstverträgen, sind nicht erfasst. Hierfür haften die Partner nach wie vor nach § 8 Abs. 1 PartGG persönlich als Gesamtschuldner. Noch nicht abschließend geklärt ist die Behandlung laufender Mandate, wenn sich eine bestehende PartG oder GbR in die PartGmbB umwandelt. Gute Gründe sprechen dafür, für das Eingreifen der Haftungsprivilegierung auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung und nicht den der Mandatsvereinbarung abzustellen, denn die Haftungsbegrenzung knüpft gesetzlich an die bestehende (regelmäßig höhere) Versicherungsdeckung für die PartGmbB an. In jedem Fall sollten die Dauermandanten auf die neue Rechtsformvariante, das damit verbundene Haftungsregime und den (verbesserten) Versicherungsschutz hingewiesen werden.
Gründung einer PartGmbB
Zur Neugründung einer PartGmbB sind nur wenige Schritte erforderlich. Neben dem Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrags muss die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und die Gründung zum Partnerschaftsregister anmelden. Mit Eintragung der Partnerschaft in das Register ist der Gründungsakt vollzogen.
Abschluss des Partnerschaftsvertrags
Ausgangspunkt jeder Partnerschaft ist der Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrags, der insbesondere den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den Wohnort jedes Partners, den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf sowie den Gegenstand der Partnerschaft benennt (§ 3 Abs. 1 und 2 PartGG). Zur Vermeidung einer unbegrenzten Haftung, etwa nach Rechtsscheingrundsätzen, muss der Name einer PartGmbB bestimmte Mindestanforderungen erfüllen und im Geschäftsverkehr, insbesondere auf Geschäftsbriefen [vgl. § 7 Abs. 5 PartGG in Verbindung mit § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB)], geführt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG muss der Name enthalten:
- den Namen mindestens eines Partners, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch die Namen früherer Sozien fortgeführt werden können,
- die Zusätze „und Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partnerschaftsgesellschaft“ oder an deren Stelle die Zusätze „Part“ oder „PartG“,
- den weiteren Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die entsprechende Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, um die Haftungsbeschränkung im Geschäftsverkehr zum Ausdruck zu bringen, sowie
- die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.
Berufshaftpflichtversicherung
Die Haftungsbeschränkung setzt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PartGG ferner den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, für die gleichwohl einige Regelungen der Pflichtversicherung [§ 113 Abs. 3 und §§ 114 bis 124 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)] entsprechend gelten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Versicherungsschutz auch in den Fällen besteht, in denen der Versicherer von der Leistungspflicht gegenüber der Partnerschaft befreit ist, etwa weil diese mit Prämienzahlungen im Verzug ist oder ihre Obliegenheiten verletzt hat. Die Ansprüche des geschädigten Mandanten werden in diesen Fällen entsprechend § 117 Abs. 1 VVG als bestehend fingiert. Die Versicherer haben aber keine Möglichkeit, die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung auszuschließen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte so eine weitere Schutzlücke geschlossen werden, die entsteht, wenn die Haftung des Versicherers wegen eines wissentlichen Pflichtverstoßes entfällt, ohne dass zugleich deliktische Ansprüche gegen den Handelnden bestehen. Es gilt nun die allgemeine Regel des § 103 VVG.
Im Vergleich zu den am Markt bislang verfügbaren Versicherungsprodukten für Partnerschaftsgesellschaften impliziert die neue Regelung eine erhebliche Haftungserweiterung für die Versicherer. Man wird deshalb nicht ausschließen können, dass sich der notwendige Versicherungsschutz für die PartGmbB nur zu ungünstigeren Konditionen erlangen lässt, als dies nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf noch zu erwarten war.
Versicherungsumfang
Die Berufshaftpflichtversicherung muss im Fall der Rechtsanwalts-PartGmbB die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. Im Übrigen gelten die allgemeinen Erfordernisse an die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 und Abs. 5 bis 7 BRAO) entsprechend. Vergleichbare Anforderungen gelten für die Berufshaftpflichtversicherungen von Zusammenschlüssen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in einer PartGmbB (§ 67 Abs. 1 und 2 StBerG, § 54 WPO).
Die Mindestversicherungssumme unterscheidet sich je nach Profession. So gilt für Rechtsanwälte eine Summe von 2,5 Millionen Euro je Versicherungsfall, wobei die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (also zehn Millionen Euro) begrenzt werden können (§ 51a Abs. 2 BRAO). Für Wirtschaftsprüfer beträgt die Mindestversicherungssumme eine Million Euro je Versicherungsfall (§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPO in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB). Steuerberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall unterhalten, wobei die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch den vierfachen Betrag (also vier Millionen Euro) begrenzt werden kann (§ 67 Abs. 2 StBerG, § 52 Abs. 4 StBerO).
Die Berufshaftpflichtversicherung ist durch die Partnerschaft abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber schätzt die jährlich zu zahlende Versicherungsprämie auf rund 2.500 Euro je Berufsträger. Die einzelnen Partner bleiben nach herrschender Meinung neben der Partnerschaft versicherungspflichtig. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung nach § 8 Abs. 4 PartGG um eine eigenständige Versicherung der Partnerschaft handelt, die freiwillig ist. Die Pflichtversicherung der Berufsträger bleibe daher vom zusätzlichen Abschluss der freiwilligen Versicherung unberührt. Das (Fort-)Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaft ist Voraussetzung für die gesetzliche Haftungsbegrenzung. Wird die Versicherung nicht oder nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen unterhalten, greift die allgemeine Handelndenhaftung nach § 8 Abs. 2 PartGG.
Keine Voraussetzung der Haftungsbegrenzung ist dagegen, dass die Versicherung im Schadensfall den Schaden vollständig deckt. Die persönliche Haftung lebt also nicht wieder auf, wenn die vorgeschriebene Versicherungssumme im konkreten Fall überschritten ist oder die Versicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die Zahlung nicht leistet.
Interdisziplinäre Kanzleien
Wie gezeigt differieren die anwendbaren Mindestversicherungssummen je nach Profession. Bei interprofessionellen Sozietäten stellt sich daher die Frage, welche Mindestversicherungssumme gilt.
Bei interprofessionellen Sozietäten stellt sich daher die Frage, welche Mindestversicherungssumme gilt.
Das Gesetz regelt diese Frage nicht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde insoweit auf einen allgemeinen berufsrechtlichen Grundsatz verwiesen, nach dem bei divergierenden berufsrechtlichen Anforderungen stets die strengste gelte. Maßgeblich ist also jeweils die höchste Mindestversicherungssumme.
Anmeldung und Eintragung
Im Verhältnis zu Dritten wird die Partnerschaft erst mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG). Die Registeranmeldung muss nach § 4 PartGG und § 106 HGB folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort, den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf sowie Vertretungsmacht jedes Partners,
- Name (einschließlich Zusatz), Sitz und inländische Geschäftsanschrift sowie Gegenstand der Partnerschaft.
Der Anmeldung ist nach § 4 Abs. 3 PartGG außerdem eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG beizufügen. Nach § 113 Abs. 2 VVG muss die Bescheinigung die Versicherungssumme und die der Versicherung zugrunde liegende Rechtsvorschrift (hier § 4 Abs. 3 PartGG) enthalten.
Von der bestehenden PartG zur PartGmbB
Auch bestehende Partnerschaftsgesellschaften können nachträglich in eine PartGmbB umgewandelt werden. Da es sich bei der PartGmbB lediglich um eine Variante der klassischen PartG handelt, ist dafür allerdings kein Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG erforderlich oder möglich. Die Umwandlung der PartG in eine PartGmbB setzt lediglich einen Beschluss der Partnerversammlung voraus, demzufolge
- die Partnerschaft als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung fortgeführt,
- der Name der Partnerschaft um den Namenszusatz nach § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG ergänzt und der Partnerschaftsvertrag entsprechend geändert sowie
- eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51a BRAO abgeschlossen und unterhalten werden soll.
Der Beschluss bedarf der Schriftform, da mit ihm eine Änderung des Partnerschaftsvertrags verbunden ist (§ 3 Abs. 1 PartGG). Zudem sehen die Partnerschaftsverträge üblicherweise vertraglich bestimmte Formerfordernisse vor. Der Beschluss bedarf der für die Änderung des Partnerschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit, sofern der Partnerschaftsvertrag nicht Einstimmigkeit verlangt.
Darüber hinaus muss die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend den oben beschriebenen Mindestanforderungen wirksam abschließen und unterhalten. Zur Vorbereitung der Anmeldung zum Partnerschaftsregister ist eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG einzuholen.
Schließlich ist die Namensänderung nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 PartGG zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
Die Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG ist der Anmeldung beizufügen (§ 4 Abs. 3 PartGG). Die Kosten für die Anmeldung der Namensänderung sowie der Einreichung der Versicherungsbescheinigung durch den Notar beim Partnerschaftsregister und die Registergebühr werden vom Gesetzgeber auf etwa 140 Euro geschätzt.
Umwandlung aus anderen Rechtsformen
Die PartGmbB ist als Rechtsformvariante der klassischen PartG umwandlungsfähiger Rechtsträger. Sie kann daher übernehmender oder neuer Rechtsträger einer Verschmelzung oder Spaltung oder Rechtsträger neuer Rechtsform eines Formwechsels sein (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 124 Abs. 1, 191 Abs. 2 Nr. 2 UmwG).
Ausblick
Die Ausdifferenzierung des Haftungssystems der Partnerschaftsgesellschaft ist die systematisch richtige und konsequente Antwort auf die Bedürfnisse der Praxis. Die Einführung der PartGmbB bietet eine weitere Möglichkeit der Haftungskonzentration und bietet ein Alternativmodell zur LLP. Die erforderlichen Schritte zur Neugründung sind überschaubar, die wenigen verbleibenden Rechtsrisiken erscheinen beherrschbar.
Den Weg zur PartGmbB zu beschreiten, wird sich auch und gerade für die Berufsausübungsgemeinschaften lohnen, für die eine LLP nicht in Betracht kommt.